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Voraussetzungen für die Kündigung in der privaten Krankenversicherung für Mitversicherte

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Nachweis der Kenntnis von der Kündigung

Ein Versicherungsnehmer kann einen privaten Krankenversicherungsvertrag auch für Dritte abschließen, beispielsweise seine Kinder. Die Frage, welche Voraussetzungen eine Kündigung hat, beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Nach § 207 II S. 2 VVG gilt:

„Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.“

Nunmehr hatte sich der BGH, Urteil vom 16.1.2013 – IV ZR 94/11 mit den weitergehenden Versicherungsbedingungen einer Krankenversicherung zu beschäftigen. Nach den Versicherungsbedingungen war nicht nur die Kenntnis der mitversicherten notwendig, sondern es musste auch ein Nachweis hierüber gegenüber dem Versicherer erbracht werden.

Der Bundesgerichtshof hielt eine solche Klausel für zulässig. Zwar sehe das Gesetz grundsätzlich keine Nachweispflicht vor, im Streitfalle müsste aber so oder so die Kenntnis vor Gericht nachgewiesen werden. Für den Nachweis gegenüber der Versicherung genüge bereits die Beibringung eines nachvollziehbaren Beleges, etwa die Mitunterzeichnung der Kündigung durch die versicherte Person.

Der Bundesgerichtshof stellte allerdings auch klar, dass die Versicherung verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung mangels Nachweis über die Kenntnis der versicherten Personen unwirksam ist. Denn die Versicherung muss dem Versicherungsnehmer die Gelegenheit geben, die Kenntnis nachzuweisen. Ansonsten macht sie sich schadensersatzpflichtig.

Stefan Piotrowski, Rechtsanwalt und u.a. Fachanwalt für das Versicherungsrecht bei der Kanzlei SH Rechtsanwälte in Essen, berät Sie gerne bei rechtlichen Fragen rund um das Thema private Krankenversicherung.


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