Vorfälligkeitsentschädigung: Stuttgarter Kanzlei verklagt Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG!

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Stuttgarter Kanzlei verklagt die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG: 

Vorfälligkeitsentschädigung bei gekündigtem Darlehen berechnet! 

Apo-Bank setzt sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: 

Dies aus den nachfolgenden Gründen:

Wenn ein Kreditinstitut einen Kreditvertrag kündigt, zum Beispiel weil der Darlehensnehmer mit den Raten in Verzug kommt, darf sie keine Vorfälligkeitsentschädigung und auch keine andere Entschädigung verlangen.

Das darlehensausreichende Kreditinstitut hat hier keinen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens.

So hat der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung zum Az. XI ZR 512/11 vom 15.01.2013 eindeutig dargelegt, dass bei Kündigung des Darlehens durch das Kreditinstitut kein zusätzlicher Erfüllungsschaden (wie etwa einer Vorfälligkeitsentschädigung) verlangt werden darf. Es erging zu diesem Sachverhalt bereits am 17. Januar 2013 ein Anerkenntnisurteil vor dem Bundesgerichtshof.

Die Geltendmachung von Vorfälligkeitsentschädigung steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen bei Verbraucherkreditverträgen. Danach dürfen Banken aus der Notlage eines Kunden nicht Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Gewinn orientierten Erfüllungsschaden fordern.

Außerdem darf nach einer Kündigung nur ein Verzugszins in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz der EZB gefordert werden.

Einen höheren Schaden muss das Kreditinstitut konkret darlegen, was bisher nicht erfolgte.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, macht sich auch für Ihre Rechte gegenüber Banken und Finanzdienstleistern stark. Kontaktieren Sie uns. Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit. 


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