Vorläufige Entziehung der Fahrverbot

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Vorläufige Maßnahmen

Zu unterscheiden gilt es zwischen der Beschlagnahme des Führerscheins gemäß §§ 98 Abs. 1, 94, Abs. 2 StPO und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO.

a)  Beschlagnahme des Führerscheins, §§ 98 Abs. 1, 94, Abs. 2 StPO

Die Beschlagnahme des Führerscheins erfolgt durch den Polizeibeamten bei Gefahr im Verzug. Voraussetzung ist eine hohe, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die Fahrerlaubnis im späteren Verfahren tatsächlich entzogen wird. Wirksamkeitsvoraussetzung einer Beschlagnahme durch die Polizei ist die körperliche Inbesitznahme des Führerscheins. Aus diesem Grunde ist ohne die tatsächliche Inbesitznahme die Äußerung der Polizei, der Führerschein des Betroffenen sei beschlagnahmt, ohne rechtliche Bedeutung.

Zu beachten ist für den Fall einer wirksamen Beschlagnahme, dass sich die Voraussetzung eines dringenden Tatverdachts, welcher eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines späteren Fahrerlaubnisentzuges voraussetzt, nach der Beschlagnahme ändern kann. Eine Veränderung der Beweissituation, beispielsweise infolge der Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts, und das Auftauchen neuer Zeugen hat bei der Frage, ob eine endgültige Entziehung zu erwarten ist, Berücksichtigung zu finden.

Gegen die Beschlagnahme der Fahrerlaubnis sollte der Betroffene, sofern auch nur geringe Zweifel an dem Vorliegen des dringenden Tatverdachts bestehen, Widerspruch einlegen. Sofern daraufhin der Führerschein wieder herausgegeben wird, besteht bis zur Hauptverhandlung die Möglichkeit, ein beanstandungsfreies Teilnehmen am Straßenverkehr nachzuweisen.

 

b) Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist an die gleichen Voraussetzungen der Beschlagnahme gebunden und erfolgt durch gerichtlichen Beschluss. Der Richter hat im Rahmen der Prüfung erkennbare Einwendungen zu beachten und notfalls aufzuklären (beispielsweise: Vernehmung neuer Zeugen, Beachtung von Beweisverwertungsverboten, erhobene Nachtrunkbehauptung, ...).

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Wirkung eines Fahrverbots und gilt von dem Zeitpunkt an, in dem der Beschluss dem Betroffenen zugestellt oder formlos mitgeteilt wurde. Insbesondere genügt die Zustellung an den Verteidiger nicht. Zu beachten ist, dass es sich bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, um eine Eilmaßnahme handelt. Aus diesem Grunde wäre eine Entziehung circa ein halbes Jahr nach der Tat nicht mehr als Sofortmaßnahme gedeckt.

In diese Richtung geht auch eine Entscheidung des LG Berlin, nach welcher eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr zulässig ist, wenn gegen einen Strafbefehl, welcher die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorsah, Einspruch eingelegt wurde.

Rechtsmittel gegen den § 111a StPO Beschluss ist die Beschwerde gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Abs. 2 StPO.

Die Beschwerde sollte ausdrücklich als Abhilfeantrag bezeichnet und mit der Bitte verbunden werden, dem Verteidiger vor einer eventuellen Abgabe an das Landgericht noch einmal Akteneinsicht zu gewähren. Grund dafür ist, für den Fall der Nichtabhilfe durch Rücknahme des Antrags eine Entscheidung der Beschwerdeinstanz zu verhindern. So lässt sich vermeiden, dass für den Fall einer negativen Verbescheidung der Beschwerde für das Hauptsacheverfahren ungünstige Tatsachen geschaffen werden. Der spätere Amtsrichter wüsste bereits im Rahmen der Hauptverhandlung, dass sein Urteil, welches die Fahrerlaubnis entzieht in der nächsten Instanz gehalten wird.

Ein weiterer Nachteil eines durchlaufenen Beschwerdeverfahrens ist der damit verbundene Zeitverlust. Die Akte ist in diesen Fällen mehrere Wochen unterwegs, was dem Interesse einer baldigen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entgegensteht.

Die Vor- und Nachteile der Durchführung eines Rechtsmittels sind aus diesem Grunde sorgfältig abzuwägen und mit dem Mandanten zu besprechen. Ohne Vorliegen neuer Erkenntnisse sind dem Mandanten die aufgezeigten Risiken und Nachteile zu verdeutlichen.

Eine in Bezug auf Heranwachsende äußerst interessante Entscheidung ist die des AG Oldenburg. Nach diesem Gericht könne aufgrund des dem Jugendstrafrecht immanenten Erziehungsgedankens von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis trotz des Vorliegens eines Regelfalls abgesehen werden. Vielmehr solle es bei Jugendlichen oder Heranwachsenden dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob ein Entzug der Fahrerlaubnis anzuordnen ist.

 

 

 


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