Vorsatz im Bußgeldverfahren – Jetzt wird es teuer: Doppelte Regelgeldbuße, längere Fahrverbote!

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Innerorts 80 km/h statt 50 km/h, nach Abzug einer Toleranz also 27 km/h zu schnell. Das gibt nach Bußgeldkatalog normalerweise 100,00 EUR Geldbuße und drei Punkte in Flensburg.

Damit die Tat als „Normalfall" eingestuft werden kann, müssen aber bestimmte Voraussetzungen vorliegen. In der Bußgeldkatalogverordnung heißt es dazu in § 1 Abs. 2, dass die Regelsätze für fahrlässige Begehensweise und gewöhnliche Tatumstände gewährt werden. Nur für einige Tatbestände (beispielsweise bei Handynutzung) in Abschnitt II gilt dies auch für Vorsatz und gewöhnliche Tatumstände.

Von Regelsätzen muss auch derjenige nicht mehr zwangsläufig ausgehen, der bereits Eintragungen in Flensburg aufzuweisen hat. Hier ist die Praxis in den Bußgeldstellen aber uneinheitlich. Oft wird bei vorhandenen Eintragungen das Bußgeld angemessen erhöht, ohne es gleich zu verdoppeln. Fahrverbot gibt es bei einer Voreintragung nur dann, wenn innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mindestens 26 km/h vorliegen. Aber zurück zum Vorsatz:

Gem. § 3 Abs. 4a BKatV soll bei Vorsatz der Regelsatz verdoppelt werden. Nicht ausgeschlossen ist daneben, dass auch ein Fahrverbot verhängt wird, obwohl nach dem Bußgeldkatalog die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Verkehrsordnungswidrigkeiten können bei fahrlässiger Begehensweise mit bis zu 1.000,00 EUR (1.500,00 EUR bei Verstößen gegen die sogenannte 0,5 Promille-Grenze) und bei Vorsatz mit bis zu 2.000,00 EUR Geldbuße geahndet werden (§§ 24 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz).

Die Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig werden. Das gilt natürlich nicht für den Fall des Telefonierens im fahrenden Auto mit Mobiltelefon. Diese Tat ist nur vorsätzlich begehbar und auch schon so im Bußgeldkatalog aufgenommen. Eine Erhöhung der Geldbuße kommt hier daher nicht in Betracht. Komplizierter kann es bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sein. Wer sich auf der Autobahn nicht an vorgeschriebene 100 km/h hält, dem muss für die Annahme von Vorsatz nachgewiesen werden, dass er das entsprechende Verkehrsschild gesehen und wahrgenommen hat. - Wie soll das gehen? In der Regel wird daher in einem solchen Fall immer von Fahrlässigkeit ausgegangen (es sei denn, es gibt Äußerungen vom Betroffenen, aus denen man auf etwas anderes schließen kann, s. u.).

Wer innerstädtisch 90 km/h statt erlaubter 50 km/h fährt, bekommt möglicherweise ein Problem, schließlich hat jeder Fahrerlaubnisbesitzer zu wissen, dass hier die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Wer 40 km/h schneller fährt, kann sich gewöhnlich auch nicht damit herausreden, er habe das aufgrund der Bauart seines PKWs nicht bemerkt. Viele Amtsrichter gehen inzwischen in solchen Fällen von Vorsatz aus, weisen in der Verhandlung darauf hin und erhöhen entsprechend die Geldbuße.

Ähnlich sieht die Situation für denjenigen aus, der auf einer Landstraße mit 140 km/h oder mehr gemessen wird. Die Annahme von Vorsatz liegt auch nahe, wenn jemand von einer Videostreife verfolgt mehrere Verkehrsschilder mit Geschwindigkeitsbegrenzungen missachtet oder in einem erkennbaren Baustellenbereich mit mehr als 110 km/h gemessen wird.

Gefährlich kann es für denjenigen werden, der versucht, seine Tat zu entschuldigen. Wer etwa gegenüber der Polizei erklärt, er habe es eilig gehabt, weil er seine Schwiegermutter zum Flughafen bringen musste und die Zeit knapp wurde, räumt Vorsatz ein. Gleiches gilt für denjenigen, der gesundheitliche oder körperliche Gründe vorgibt, um z. B. schnell auf einen Autobahnparkplatz zu kommen oder dergleichen. Wer sich zur Sache äußert, belastet sich gewöhnlich selbst. Bei Vorsatz kann man den Versuch, ein Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umgewandelt zu bekommen auch getrost aufgeben. Die meisten Bußgeldstellen und Richter spielen dabei nicht mehr mit. Es ist in solchen Fällen dann vielleicht nur ein schwacher Trost, dass entgegen lautender einzelner Berichte Rechtschutzversicherungen auch bei vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten den vollen Deckungsschutz gewähren. Die Einschränkung „Vorsatz" gilt nur für Strafsachen (Bsp.: Nötigung, Unfallflucht).

RA Klaus Kucklick

Fachanwalt für Verkehrsrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de

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