Vorschäden am Auto verschwiegen: Versicherung muss nicht zahlen!

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Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, bekommt den Schaden in der Regel von der „gegnerischen“ Versicherung ersetzt. Was aber ist, wenn das Fahrzeug schon vorher beschädigt war und die Schäden nicht eindeutig zuzuordnen sind? Dann kann es sein, dass man komplett leer ausgeht. So hat es das Landgericht (LG) Frankenthal zuletzt entschieden (LG Frankenthal, Urteil v. 9.6.2021, Az.: 1 O 4/20).

Fahrerin verlangt 5.000 EUR Schadensersatz für Unfallschäden

In dem Fall, über den das LG entschieden hat, hatte die Fahrerin ihr Auto ordnungsgemäß abgestellt. Dennoch rammte der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken das Heck des Autos. Das von der Fahrerin daraufhin eingeholte Gutachten ergab Reparaturkosten in Höhe von ungefähr EUR 5.000. Diese verlangte sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Eine Nachbesichtigung des Autos durch einen Sachverständigen der Versicherung lehnte die Fahrerin aber ab. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu erstatten, da die geltend gemachten Schäden nicht eindeutig auf den geringfügigen Zusammenstoß zurückzuführen seien. Daraufhin erhob die Fahrerin Klage beim LG Frankenthal.

Sachverständiger: nicht alle Schäden auf Unfall zurückzuführen

Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Es beauftragte zunächst einen Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass einige der geltend gemachten Schäden durchaus auf den aktuellen Unfall zurückzuführen waren. Andere Kratzer hingegen müssten von anderen Unfällen stammen, da sie zum Teil in Bereichen lagen, in denen sich die Autos überhaupt nicht berührt hatten. Der Sachverständige schloss daher aus, dass sämtliche Schäden am Fahrzeug dem Unfallverursacher zuzurechnen waren. Zwar hatte die Fahrerin behauptet, dass alle Schäden aus einem früheren Unfall bereits repariert waren, das sah das Gericht aber anders. Es ging davon aus, dass die Frau den alten Unfall jetzt mit abrechnen wollte.

LG Frankenthal lehnt Schadensersatz komplett ab

Das Landgericht hielt die Schäden am Fahrzeug aufgrund des Gutachtens für nicht eindeutig zuzuordnen. Es sei nicht genau feststellbar, welche Schäden bei dem späteren und welche bei dem früheren Unfall entstanden seien. Aus diesem Grund müsse die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht zahlen. Auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden.

Folgen für die Praxis

Obwohl ein Teil der geltend gemachten Schäden eindeutig auf den aktuellen Unfall zurückzuführen war, ging die Fahrerin komplett leer aus. Man sollte als Geschädigter die Frage nach (unreparierten) Vorschäden daher grundsätzlich wahrheitsgemäß beantworten, um diesem Schicksal zu entgehen.

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