Vorsicht Abmahngefahr wegen fehlender Zwischenüberschriften in Widerrufsbelehrungen

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Als Betreiber eines Onlineshops weiß man, wie schwierig es ist, bei der Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen und bei der Widerrufsbelehrung alles richtig zu machen. Die sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung macht es einem nicht einfach, jedes Abmahnrisiko zu vermeiden.

Als Shop-Betreiber gestaltet man die Internetseite nach eigenen Vorstellungen und Wünschen. Da sollen natürlich auch die AGB und die Widerrufsbelehrung in das Konzept passen. Aber Vorsicht: die Widerrufsbelehrung sollte stets den Vorgaben der Musterbelehrung entsprechen, da sie sonst ungültig ist. Der BGH hat hierzu am 01.12.2010 (Az. VIII ZR 82/10) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die keine Zwischenüberschriften beinhaltet - Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen - ungültig ist. So führte der BGH in seiner Entscheidung aus, dass dem Verbraucher ohne diese Überschriften nicht deutlich gemacht wird, was genau sein Widerrufsrecht beinhalte und vor allem kein Hinweis auf die damit verbundenen Pflichten erfolge. Die Widerrufsbelehrung sollte soweit wie möglich den Vorgaben der Musterbelehrung entsprechen und das nicht nur inhaltlich, sondern auch optisch. Format und Schriftgröße dürfen zwar von der Musterbelehrung abweichen, auf weitere Abweichungen sollte man jedoch verzichten.

Man ist auf jeden Fall dann auf der sicheren Seite, wenn man das Muster der Widerrufsbelehrung so übernimmt, wie es das Bundesministerium für Justiz zur Verfügung stellt.

Diese Musterbelehrung sollte vor allem nicht auch noch durch eine Einleitung ergänzen, da auch diese eine erhebliche Abmahngefahr birgt, wie ein Urteil des LG Kiel (Az. 14 O 22/10) zeigt. Das Gericht hielt eine Einleitung der AGB für wettbewerbswidrig. Zwar ist das keine einstimmige Rechtsprechung, dennoch besteht Abmahngefahr.

Die Erstellung von abmahnsicheren AGB ist schwierig und stellt einen auf Grund sich ständig ändernden Rechtsprechung immer wieder vor neue Probleme. Um ein unnötiges Risiko zu vermeiden, sollten Sie sich von Anfang an von einem auf diesem Gebiet kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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