Vorsicht bei der Verwendung von Wappen und Dienstflaggen auf einer Homepage

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Immer wieder erkundigen sich Ersteller von Internetauftritten nach den Möglichkeiten und Grenzen einer Verwendung auch von öffentlichen Wappen und Dienstflaggen.

Dass hier zunächst Vorsicht geboten ist, zeigen eine Reihe entsprechender, auch höchstrichterlicher, Entscheidungen zu diesem Thema.

Grundsätzlich gilt, dass die unbefugte Benutzung von Wappen des Bundes oder des Landes, des Bundesadlers, eines entsprechenden Teils eines Landeswappens, einer Dienstflagge des Bundes oder eines Landes untersagt ist. Eine entsprechende „unbefugte” Verwendung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 124 OWiG) und kann mit Geldbußen geahndet werden.

Für eine „befugte" Benutzung ist es z.B. unter anderem Voraussetzung, dass nicht der falsche Eindruck erweckt wird, der Verwender sei selbst Hoheitsträger oder ihm sei von diesem entsprechende Befugnisse übertragen worden.

Sollten die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat der Anwender noch bspw. die Möglichkeit verfremdete Grafiken zu verwenden, die einige Staatskanzleien teilweise auch kostenlos zur Verfügung stellen.

Auch die Verwendung eines Wappens (oder eines Siegels...) einer Stadt kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Rechte des Wappeninhabers verletzen, genauer: Das Namensrecht bspw. aus § 14 Gemeindeordnung NW (im Falle Nordrhein-Westfalens) in Verbindung mit § 12 BGB analog. Da das Namensrecht hier ausweislich der Rechtsprechung des BGH auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe und auch ohne, dass das Stadtwappen Verkehrsgeltung erlangt haben müsste, verletzt werden kann, ist daher auch in diesem Zusammenhang eine genaue Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage, insbesondere das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, von Nöten.

Wer hier in Frage kommende Zeichen auf seiner Homepage verwenden möchte, sollte vor einer vorschnellen Verwendung von einem kundigen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die konkret geplante Verwendung möglich ist, oder inwieweit - wenn hiervon Abstand genommen werden sollte - eine alternative Darstellungsweise in Betracht kommt.



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