Vorsicht bei kreativen Textilkennzeichnungen

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Dass die Angabe der Materialzusammensetzung Pflicht ist, ist den meisten Händlern bekannt. Wie genau diese zu erfolgen hat, aber nicht. Gerade kleinere Händler verlassen sich allzu oft auf fremde Angaben und übernehmen sie ungeprüft. Dies kann zu teuren Konsequenzen führen.

Ein Textilhändler bot eine Laufmütze, die aus Obermaterial und Innenfutter bestand, auf den Internetportalen eBay und Amazon an und machte dabei die folgende Angabe zur Materialbeschaffenheit:

„Shell: 100 % Polyester; Windstopper® Membrane; 100 % Polyester; Insert: 88 % Nylon; 12 % Elastane“.

Über die Plattformen eBay und Amazon verkaufte der Händler auch Fahrrad-Handschuhe mit folgenden Angaben zur Textilzusammensetzung: „Material: Oberhand: 91 % Polyester, 6 % Elastane, 3 % sonstige Fasern Innenhand: 100 % Polyamid mit Polyurethan Eigenschaften: Schlicht schön ...“

Diese Online-Angebote fand ein Konkurrent und mahnte den Online-Händler ab.

Aus seiner Sicht war die Angabe zur Laufmütze „Shell: 100 % Polyester; Windstopper® Membrane; 100 % Polyester; Insert: 88 % Nylon; 12 % Elastane“ deshalb unzulässig, weil gemäß die Angaben „Shell“ für die Außenhaut und „Insert“ für das Futter englische Begriffe seien. Nach Art. 16 Abs. 3 S. 1 TextilKennzVO hat die Kennzeichnung demgegenüber jedoch in der Amtssprache des Mitgliedstaats zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor. Da der deutsche Gesetzgeber dies nicht getan hat, müsse die Kennzeichnung daher in deutscher Sprache erfolgen.

Außerdem dürfen zur Beschreibung der Faserzusammensetzung nach Art. Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Bezeichnungen verwendet werden, die im Anhang I zur TextilKennzVO aufgeführt sind.

Der Begriff „Elastane“, der sich in der Angabe „Shell: 100 % Polyester; Windstopper® Membrane; 100 % Polyester; Insert: 88 % Nylon; 12 % Elastane“ wiederfindet, genüge dieser Vorgabe jedoch nicht, da er in der Deutschen Version des Anhangs I zur TextilKennzVO nicht gelistet ist. Dort ist nur der Begriff „Elastan“ aufgeführt.

Dieser Auffassung folgten auch das Landgericht (LG Stuttgart, Urt. v. 22. Februar 2018, 11 O 183/17) und das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urt. v. 18. Oktober 2018, 2 U 55/18) und verboten die Kennzeichnung mit diesen Angaben.

Auch die Textilkennzeichnung für die Handschuhe griff der Konkurrent an. So war für die Innenhand angegeben „100 % Polyamid mit Polyurethan“. Nun enthält der Anhang I zur TextilKennzVO in Tabelle 2 zwar unter der Nr. 30 die Bezeichnung „Polyamid oder Nylon“ und unter der Nr. 39 die Bezeichnung „Polyurethan“ – jedoch handelt es sich um verschiedene Fasern.

Entweder also, es handelt sich um ein sogenanntes Mulitfasererzeugnis, als ein Erzeugnis, bei dem verschiedene Fasern miteinander verwebt werden. Dann müsste gemäß Art. 9 Abs. 1 der TextilKennzVO die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben werden.

Oder es handelt es um eine kombinierte Textilfaser, also um einen komplett neuen Stoff – dann handelt es sich aber gerade nicht mehr um die Stoffe „Polyamid“ und „Polyurethan“. Gemäß Art. 5 Abs. 2 der TextilKennzVO ist die Verwendung der Bezeichnungen nach Anhang I aber jenen Textilfasern vorbehalten, die in ihren Eigenschaften der Beschreibung nach diesem Anhang entsprechen. 

Daher müsste dann gemäß Artikel 6 der TextilKennzVO ein Antrag auf Aufnahme einer neuen Textilfaserbezeichnung in die Liste in Anhang I zur TextilKennzVO gestellt werden.

Landgericht und Oberlandesgericht verboten die Angabe letztlich, weil gemäß Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I zur TextilKennzVO verwendet werden dürfen und die Bezeichnung „Polyamid mit Polyurethan“ so jedenfalls nicht in der Liste steht.

Händlern kann daher immer nur wieder geraten werden, die Angaben zur Materialkennzeichnung vor dem Angebot genau zu prüfen und sie nicht ungesehen zu übernehmen.

Dies gilt nicht nur für die Angaben auf der Ware selbst sondern auch für jene in den Angeboten. Auch, wenn es bequem scheint, sich einfach an eine bestehende Artikelbeschreibung bei Amazon anzuhängen, die Daten von eBay anhand der Artikelbeschreibung einspielen zu lassen oder das Warenwirtschaftssystem mit den Informationen des Lieferanten zu bestücken und die Daten dann an den eigenen Online-Shop zu übermitteln – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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