Vorsicht bei langfristigen Fitneßstudio -Verträgen und Wohnortwechsel

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Ein berufsbedingter Wohnortwechsel berechtigt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht, den Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Der Fall:

Der Beklagte hatte im Jahr 2010 einen Fitnessstudio-Vertrag über 24 Monate in einem Fitnessstudio in Hannover abgeschlossen. Der Vertrag verlängerte sich jeweils automatisch um 1 Jahr, wenn er nicht gekündigt wird.

Der Beklagte, von Beruf Soldat, wurde ab Oktober 2013 zuerst nach Köln, dann ab Januar 2014 nach Kiel abkommandiert. Im November 2013 kündigte er den Fitnessstudio-Vertrag, der sich automatisch bis 31.07.2014 verlängert hatte, außerordentlich. Beiträge hatte er dann keine mehr gezahlt.

Der BGH gab dem Fitnessstudio-Betreiber, der die Beiträge bis Juli 2014 einklagte, Recht.

Der Umstand, dass der Fitnessstudio-Kunde berufsbedingt nicht mehr ins Fitnessstudio konnte aufgrund des Wohnortwechsels liegt alleine in seiner Risikosphäre. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass der Vertrag außerordentlich, d. h. vor Ablauf der Laufzeit (31.07.2014) nach § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Der BGH hat ihn daher zur Zahlung verurteilt.

Tipp: Genau in die Vertragsklauseln schauen und ggf. für solche Fälle ein Sonderkündigungsrecht vereinbaren.

BGH, vom 4. Mai 2016, AZ XII ZR 62/15

Yvonne Käfer, Rechtsanwältin


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