Vorsicht bei Preiswerbung!

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Der Preis ist für den Kunden neben der Qualität und Beschaffenheit der Ware das wohl entscheidendste Kriterium für seine Kaufentscheidung. Vor diesem Hintergrund stellt der Preis auch für einen Unternehmer ein wichtiges Werbemittel dar. Gemessen an dieser Bedeutung des Preises kommt auch der Wahrheitspflicht beim Umgang mit Preisangaben im Rahmen einer Werbung besondere Beachtung zu.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist jede geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie falsche Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Tatsachen über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis an sich oder die Art und Weise wie der Preis berechnet wird, enthält. Durch dieses Verbot der Irreführung soll insbesondere die Preiswahrheit und die Preisklarheit gewährleistet werden. Die Gerichte stellen an beide Merkmale hohe Anforderungen. So hat der Bundesgerichtshof bisher entschieden, dass die Angabe eines „Statt"-Preises unlauter ist, wenn nicht klargestellt wird, was sich genau hinter diesem Preis verbirgt. So könnte es sich zum Beispiel um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, den marktüblichen Preis oder gar den zuletzt von dem Händler verlangten Endpreis handeln.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung haben daher die Unternehmer häufig ein Sternchen bei dem „Statt"-Preis gesetzt und dann im Kleingedruckten näher erläutert, was sich dahinter verbirgt.

Entgegen der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat nunmehr das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 O 28/10) entschieden, dass die Angabe

„Statt 49,95 EUR nur 19,95 EUR"

auch ohne nähere Erläuterung kein Fall der irreführenden Werbung sei, weil der „Statt"-Preis im Allgemeinen dahingehend verstanden wird, dass es sich um den früher verlangten Preis handele. Eine Irreführungsgefahr bestünde generell nicht, weil der Verbraucher grundsätzlich davon ausgehe, dass der „Statt"-Preis jener sei, den der Unternehmer bisher für das beworbene Produkt verlangt hat, und der neue Preis nur einen Preisnachlass darstelle.

Trotz der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist auch künftig Vorsicht mit einer „Streichpreiswerbung" geboten. So ist dem Urteil aus Düsseldorf nicht die Bedeutung beizumessen, dass künftig sämtliche Preisgegenüberstellungen ohne entsprechenden Hinweis, woher die durchgestrichenen Preise stammen, zulässig sind. Vielmehr kommt es wie immer auf die weiteren Umstände des Einzelfalls an. Insbesondere, wenn unklar bleibt, was sich hinter dem „Statt"-Preis verbirgt (z. B. im Internet wird ein anderer ursprünglicher Preis als der „Statt"-Preis ausgewiesen) bleibt die Werbung irreführend und damit unlauter.

Mit Blick auf die erheblichen Risiken sollten Unternehmer auch künftig bei einer „Statt"- oder Streichpreiswerbung im Kleingedruckten angeben, was sich hinter dem durchgestrichenen Preis verbirgt.


RA Norbert Franke

Tätigkeitsschwerpunkt Wettbewerbsrecht

Tel. (0351) 80 71 8-41, franke@dresdner-fachanwaelte.de

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