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Vorsicht Falle beim Handel mit gebrauchter Software

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer heutzutage aus Kostengründen gebrauchte Software kauft, der kann schnell in einen Fallstrick beim Urheberrecht tappen. Das beweist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Im konkreten Fall wurde eine Unterlassung gegen eine gewerbliche Händlerin begehrt. Diese hatte eine Software gebraucht erworben. Sie war sogar im Besitz einer notariellen Erklärung des Verkäufers, dass dieser ihr die Nutzungsrechte an dieser Programmlizenz überträgt und sämtliche Bestandteile desselben von seinem Rechner löscht. Auch konnte er zweifelsfrei gegenüber der Händlerin und dem Notar nachweisen, dass er die Lizenz der Software rechtmäßig erworben hatte.

Zum Verhängnis wurde der Händlerin, dass sie die Software auf einem selbst gebrannten Datenträger verkaufte und diese mit einer selbst erstellten Lizenzurkunde versehen hatte. Das Landgericht Frankfurt kam (Az.: 11 U 13/10) zu dem Schluss, dass der Herausgeber der Software zu Recht die Unterlassung von der Händlerin forderte. Wer also gebrauchte Software kauft, sollte sich vom Verkäufer nicht nur den originalen Kaufbeleg, sondern in jedem Fall auch den originalen Datenträger mit der lizenzierten Version aushändigen lassen. Nur so kann der rechtmäßige Erwerb der Software im Zweifelsfall rechtssicher nachgewiesen werden.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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