Vorsicht Mythos: Ehepartner erben automatisch alles

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Nach gesetzlichem Erbrecht erbt der überlebende Ehepartner nicht automatisch. Die wichtigste Voraussetzung für einen Anspruch des Ehegatten bzw. Lebenspartners auf das Erbe ist die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine gültige Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. Wenn bereits ein Scheidungsantrag eingereicht wurde oder die Ehe rechtskräftig geschieden wurde, haben Ehegatten keinen erbrechtlichen Anspruch mehr auf das Erbe.

Der Umfang des Erbteils hängt unter anderem vom Verwandtschaftsgrad der miterbenden Verwandten und dem ehelichen Güterstand ab.

Umfang des Erbes bei Gütergemeinschaft

Wenn die Ehegatten beim Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung (z. B. Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel des Nachlasses, die anderen Erben erhalten drei Viertel. Wenn nur Verwandte der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) vorhanden sind, vergrößert sich der Erbteil des Ehegatten auf die Hälfte des Nachlasses. Falls es weder Verwandte erster oder zweiter Ordnung gibt, erbt der überlebende Ehegatte alles.

Meistens wird in diesem Fall eine sog. „fortgesetzte Gütergemeinschaft“ vereinbart, wonach das gesamte Vermögen der Eheleute nicht vererbt wird, sondern im gemeinsamen Eigentum des überlebenden Ehegatten und der Kinder verbleibt.

Die Höhe des Erbes bei Gütertrennung

In diesem Fall hängt der Erbteil von der Anzahl der Kinder ab. Bei einem Kind erbt sowohl der Ehegatte wie auch das Kind die Hälfte des Nachlasses. Wenn es zwei Kinder gibt, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder jeweils ein Drittel. Bei drei oder mehr Kindern erbt der Ehegatte ein Viertel, die restlichen drei Viertel werden unter den Kindern aufgeteilt. Wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt, z. B. weil ein Kind bereits verstorben ist, so haben Enkelkinder Anspruch auf den Erbteil des Verstorbenen.

Die Höhe des Erbes im Falle einer Zugewinngemeinschaft

Im Fall der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Dieses wird durch eine sog. „Zugewinnpauschale“ in Höhe eines zusätzlichen Viertels auf die Hälfte des Nachlasses erhöht. Wenn es nur Erben zweiter Ordnung gibt, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten auf 75 % der Erbmasse. Für den Fall, dass es nur Erben dritter Ordnung gibt, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den gesamten Nachlass.

Voraus des Ehegatten

Falls der Ehegatte gesetzlicher Erbe ist, so hat er gem. § 1932 BGB Anspruch auf den sogenannten „Voraus“. Dazu zählen Haushaltsgegenstände sowie Hochzeitsgeschenke, die zur Führung eines Haushalts benötigt werden (z. B. Möbel, Geschirr und ein gemeinschaftlich genutzter Pkw). Jedoch werden alle Dinge, die der Verstorbene ausschließlich zu persönlichen oder beruflichen Zwecken genutzt hat, nicht zu den Haushaltsgegenständen gezählt.

Falls der überlebende Ehegatte allerdings in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde oder das Erbe ausschlägt, entfällt sein Anspruch auf den Voraus.


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