Vorsicht vor „neuen“ Verträgen nach Betriebsübergang

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Kommt es zu einem Betriebsübergang, gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuerlichen Arbeitgeber über, soweit der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin diesem Übergang nicht nach entsprechender Unterrichtung durch den alten Arbeitgeber widerspricht. Geregelt ist dies in § 613a BGB.

Der alte Arbeitsvertrag hat also Bestand, eine neue Fassung ist nicht erforderlich.

Tritt nun nach dem Betriebsübergang der neuerliche Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer/innen mit dem Ansinnen einen neuen Arbeitsvertrag – mit der neuen Firmenbezeichnung – abzuschließen heran, so ist Vorsicht geboten.

Findet sich im alten Arbeitsvertrag als Arbeitsort die aktuelle Betriebsstätte, so steht im neuerlichen vielleicht, das der/die Arbeitnehmer/in ggf. auch an einem anderen Ort des Unternehmens beschäftigt werden kann. Hierin liegt eine deutliche Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Daneben können auch nachteilige Regelungen betreffend die Vergütung und Arbeitszeiten enthalten sein.

Vor dem Arbeitsgericht Lübeck stand ein Fall zur Verhandlung, in dem die neue Versetzungsklausel genutzt wurde, um einen Arbeitnehmer aus dem Unternehmen zu drängen. Die Versetzung war im Ergebnis mangels sachgerechter Interessenabwägung zwar nicht durchsetzbar, der Arbeitnehmer verließ aber nach dieser Auseinandersetzung gleichwohl – bei mehrmonatiger bezahlter Freistellung – das Unternehmen.

Vor Unterzeichnung eines neuen Vertrages heißt es also: Vorsicht, erst prüfen, dann unterschreiben. Ein Anspruch auf Unterzeichnung hat der „neue“ Arbeitgeber nicht.


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