Vorwurf Schwarzarbeit: Anwalt für Strafrecht bei Anzeige, Vorladung und Anklage

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Über 1500 Strafverfahren und mehrere hundert Ordnungswidrigkeitenverfahren sollen Medienberichten zufolge aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Potsdam aus dem Jahr 2022 eingeleitet worden sein.


Dem Thema Schwarzarbeit ist sogar ein eigenes Gesetz gewidmet. 2004 wurde das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz („Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“) ausgefertigt.

Neben Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können durch Schwarzarbeit aber auch weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwirklicht werden, wie beispielsweise das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB oder Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Zusätzlich zu den strafrechtlichen Folgen kann sich Schwarzarbeit auch auf zivilrechtlicher Ebene – also im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – auswirken.

Die folgenden Darstellungen sind lediglich beispielhafte Ausschnitte der möglichen rechtlichen Folgen von Schwarzarbeit.

Was ist Schwarzarbeit?

Was Schwarzarbeit ist, definiert § 1 Abs.2 SchwarzArbG. Danach ist Schwarzarbeit das Erbringen oder Ausführen lassen von Dienst- oder Werkleistungen, wobei der Betroffene

1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines selbstständigen Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder

5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung)“ (§ 1 Abs.2 S.1 SchwarzArbG)


Auch das Vortäuschen der Erbringung oder des Ausführen Lassens einer Dienst- oder Werkleistung, wenn dadurch „Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch zu Unrecht“ bezogen werden, ist Schwarzarbeit nach diesem Gesetz (§ 1 Abs.2 S.2 SchwarzArbG).

Ist das einmalige Streichen des Gartenzaunes eines Angehörigen Schwarzarbeit, wenn ich dafür etwas Geld bekomme?

Zentrales Merkmal der Schwarzarbeit ist, dass sie auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. In diesem Zusammenhang gibt es nämlich Einschränkungen, wann eigentliche Schwarzarbeit ausnahmsweise doch keine Schwarzarbeit, jedenfalls nicht im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, ist. Hierzu äußert sich § 1 Abs.4 SchwarzArbG, wonach Dienst- oder Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und zum Beispiel von Angehörigen oder Lebenspartnern oder als Gefälligkeit erbracht werden, nicht unter die genannte Definition der Schwarzarbeit fallen sollen. Insbesondere der Umstand, dass nur ein geringes Entgelt geleistet wird, spricht dafür, dass die Tätigkeit nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet ist.

Wie hoch ist die Strafe für Schwarzarbeit?

Da Schwarzarbeit wir bereits dargelegt strafrechtlich in verschiedener Hinsicht relevant ist, stehen auch verschiedene Strafandrohungen im Raum.

Eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe droht zum Beispiel grundsätzlich für die Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen nach § 10 SchwarzArbG sowie für Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind, nach Maßgabe des § 10a SchwarzArbG.

Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern nach den Voraussetzungen des § 11 SchwarzArbG.


Steuerhinterziehung ist nach § 370 AO grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.


Auch für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In sogenannten besonders schweren Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt droht eine höhere Strafe (Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren, § 266a Abs.4 StGB).

Wann macht man sich wegen Schwarzarbeit strafbar? Schwarzarbeit als Straftat

Auch hier spiegelt sich wieder die Pluralität der bei Schwarzarbeit im Raum stehenden Strafbarkeiten wieder. Die Voraussetzung jeder Strafnorm sind unterschiedlich. In Betracht kommen beispielsweise Strafbarkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach der Abgabenordnung wegen Steuerhinterziehung oder nach dem Strafgesetzbuch wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Ob und welche Straftat(en) durch die konkret vorgeworfene Schwarzarbeit begangen wurden hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Sollten Sie mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit konfrontiert sein, sollten Sie sich daher bestenfalls so bald wie möglich an einen auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser hat sowohl die nötige Fachexpertise als auch die Berufserfahrungen, um auch komplexe Fälle einordnen und eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten zu können.

Wann macht man sich nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz strafbar?

Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind bestimmte Straftatbestände normiert, die für bestimmte Verhaltensweisen Geld- oder Freiheitsstrafen anordnen.


So ist zum Beispiel gem. § 10 Abs.1 SchwarzArbG das Beschäftigen von Ausländern unter vorsätzlichem Verstoß gegen das dritte Sozialgesetzbuch und das Aufenthaltsgesetz (§ 404 Abs.2 Nr.3 SGB III iVm § 284 Abs.1 SGB III oder § 4a Abs.5 S.1 oder 2 Aufenthaltsgesetz) strafbar, soweit die Beschäftigung zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer in einem vergleichbaren Tätigkeitsfeld stehen (§ 10 Abs.1 SchwarzArbG). Die genannten Verbotsnormen aus dem SGB III und dem Aufenthaltsgesetz betreffen vor allem Fragen der Arbeitsgenehmigung für Ausländer bzw. unter welchen Voraussetzungen Ausländer beschäftigt werden dürfen.

In sogenannten besonders schweren Fällen dieser Straftat steigt die angedrohte Strafe. Ein solcher kann (muss aber nicht zwingend) beispielsweise vorliegen, wenn der Täter aus grobem Eigennutz oder gewerbsmäßig vorgeht (§ 10 Abs.2 SchwarzArbG).


Ist Schwarzarbeit Steuerhinterziehung?

Da Arbeitsverhältnisse bzw. die Erbringung oder die Inanspruchnahme von Dienst- oder Werkleistungen mit der Abgabe von Steuern verbunden sind, kann bei Schwarzarbeit auch der Vorwurf einer Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) im Raum stehen.


Steuerhinterziehung ist nach § 370 Abs.1 AO das pflichtwidrige Verschweigen von steuerlich erheblichen Tatsachen gegenüber der Finanzbehörde, das Tätigen von falschen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber der Finanzbehörde oder anderen Behörden  sowie das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern. Zusätzlich müssen durch diese Handlungen bzw. Unterlassungen Steuern verkürzt worden oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile (für sich selbst oder für eine andere Person) erlangt worden sein.

Steuerlich erheblich sind dabei solche Tatsachen, die sich auf den Steueranspruch auswirken können.


Eine Steuerverkürzung liegt gem. § 370 Abs.4 S.1 AO dann vor, wenn die Steuern „nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden“.

Wann macht man sich bei Schwarzarbeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar?

Bei der Strafbewehrung des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB geht es im Grunde um das Nichtabführen von Versicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber. Strafrechtlich belangt werden als Täter kann nach dieser Vorschrift somit nur der Arbeitgeber (wobei aber bestimmte Personen dem Arbeitgeber in diesem Sinne gleichgestellt werden, § 266a Abs.5 StGB). Prägende Merkmale für die Feststellung, ob jemand Arbeitgeber ist, sind insbesondere das ihm zukommende Weisungsrecht, die Einbindung in einen Betrieb und die Zahlung von Lohn.


Im Zusammenhang mit dem Thema Schwarzarbeit ist hier zu beachten, dass Versicherungsbeiträge im Sinne des § 266a StGB auch dann zu zahlen sind, wenn es sich um Schwarzarbeit, also illegale Arbeit, handelt. Diese Pflicht zur Abführung besteht gem. § 266a Abs.1 StGB sogar wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde.


Strafbar ist nach § 266b StGB nicht nur das Nichtabführen der genannten Beiträge, sondern zum Beispiel auch das Tätigen von falschen oder nicht vollständigen Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen gegenüber der zuständigen Stelle sowie das pflichtwidrige in Unkenntnis lassen der Stelle in diesem Kontext, wenn auf diese Weisen die Beiträge vorenthalten werden (§ 266a Abs.2 StGB). Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn die Pflicht besteht, die Stelle über die in Frage stehende(n) Tatsache(n) zu informieren (z.B. nach § 28a SGB IV).

Können sich sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer wegen Schwarzarbeit strafbar machen?

Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB kann sich nur der Arbeitgeber strafbar machen. Auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz stellt in seinen Strafnormen in der Regel auf das Beschäftigen bzw. Beauftragen ab. Ansonsten können sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer grundsätzlich bei Schwarzarbeit strafbar machen. Insbesondere Bußgeldvorschriften (also Ordnungswidrigkeitentatbestände) aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können auch den Erbringer der Dienst- oder Werkleistung betreffen.

Wann droht bei Schwarzarbeit eine Geldbuße? Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeit

Schwarzarbeit kann auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Hierzu gibt es zum Beispiel Vorschriften im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Auch Verstöße gegen die aus der Gewerbeordnung stammenden Pflichten kann unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit darstellen.


Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG können mit Geldbußen geahndet werden. Die Geldbuße kann dabei von einer Höhe bis zu 1000 Euro, aber je nach Art der Ordnungswidrigkeit kann auch eine Geldbuße bis zu 500 000 Euro Folge des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sein.

Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs.1 Nr.1d SchwarzArbG wird beispielsweise dadurch begründet, dass man trotz bestehender Verpflichtung hierzu den Beginn des Betriebs eines stehenden Gewerbes nicht nach § 14 der Gewerbeordnung angezeigt hat und trotzdem „Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt“ (§ 8 Abs.1 Nr.1d SchwarzArbG).


Auch das vorsätzliche oder fahrlässige Anbieten oder Nachfragen von solchen Tätigkeiten, die Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung ermöglichen können, kann eine Ordnungswidrigkeit sein und eine Geldbuße nach sich ziehen (§§ 8 Abs.2 Nr.6,Nr.7, 5a SchwarzArbG).

Welche Folgen können bei Schwarzarbeit außer einer Geld- oder Freiheitsstrafe noch drohen?

Geld- und Freiheitsstrafen sind bereits empfindliche Folgen für den Betroffenen. Im Falle einer Verurteilung zum Beispiel nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz drohen aber gegebenenfalls noch weitere Folgen. Gem. § 21 SchwarzArbG ist es unter bestimmten Umständen möglich, dass der wegen einer Straftat nach dem SchwarzArbG oder wegen bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG belangt wurde, von bestimmten öffentlichen Aufträgen für eine bestimmte Zeitspanne ausgeschlossen wird.


Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung der Polizei wegen Schwarzarbeit?


Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben wegen Schwarzarbeit, dann wenden Sie sich dringend an einen Fachanwalt für Strafrecht. Nur über die Akteneinsicht kann eine professionelle Verteidigungsstrategie aufgebaut werden.


Auch auf zivilrechtlicher Seite gibt es Schwierigkeiten bei Schwarzarbeit, insbesondere wenn es zu Problemen im Verhältnis zwischen „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ kommt und sich beispielsweise Fragen nach der Haftung für Mängel oder die Ansprüche auf Vergütung stellen.

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