Vorzeitiger Auskunftsanspruch

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Damit sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige prüfen kann, ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen, sind die Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Bei einem erneuten Auskunftsverlangen ist jedoch die Sperrfrist des § 1605 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beachten. 

So kann vor Ablauf von zwei Jahren eine erneute Auskunft nur ausnahmsweise verlangt werden und zwar dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Auskunftsverpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Doch welcher Vortrag reicht für eine solche Glaubhaftmachung und damit für einen vorzeitigen Auskunftsanspruch aus? Dies hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 22.08.2017 (Aktenzeichen: 9 WF 187/17) zu entscheiden. In dem Fall, mit dem sich das Oberlandesgericht zu beschäftigen hatte, hatten die Beteiligten einen Unterhaltsvergleich geschlossen. Bei diesem wurde berücksichtigt, dass der Unterhaltsverpflichtete in einer ihm gehörenden Eigentumswohnung wohnte und bei ihm der daraus resultierende Wohnvorteil in Höhe von 400,00 € als Einkommen angesetzt wurde. Als der Unterhaltsverpflichtete in ein neu erworbenes Einfamilienhaus umzog, verlangte der Unterhaltsberechtigte erneut Auskunft. 

Da der Unterhaltsverpflichtete dem Auskunftsverlangen nicht nachkam, wandte sich der Unterhaltsberechtigte an das Amtsgericht, das den Auskunftsanspruch jedoch mit Hinweis auf die Sperrfrist ablehnte. Das Oberlandesgericht sah hingegen die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Auskunftsanspruch als gegeben an. Der Auskunftsberechtigte hätte hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Auskunftsverpflichtete mittlerweile weiteres Vermögen, aus dem wesentlich höhere Einkünfte resultieren könnten, erworben habe. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung hätten sich daran zu orientieren, dass das Gesetz zum einen den Auskunftsschuldner vor dauernder Inanspruchnahme auf erneute Auskunftserteilung schützen wolle, andererseits der Auskunftsgläubiger aber oftmals nur rudimentär von veränderten Einkommens-/Vermögensverhältnissen des Auskunftsschuldners erfahre. Deshalb genüge es, wenn der Auskunftsgläubiger Umstände darlege, die eine (wesentliche) Einkommensverbesserung nahelegen, wobei eine nähere Bezifferung von ihm nicht verlangt werden könne. Da ein Umzug in ein Einfamilienhaus normalerweise zu einem höheren Wohnvorteil führe und somit auch zu höherem Einkommen, reiche dieser Vortrag für eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 1605 Absatz 2 BGB aus.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann aus Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht


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