VW-Aktien: Schadenersatzklagen und Musterverfahren

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VW-Aktien im Musterverfahren

Anmeldung zum Musterverfahren noch bis 8.09.2017; danach auch noch Schadenersatzklagen möglich

Musterverfahren gegen die Volkswagen AG

Nicht nur die Käufer eines Dieselfahrzeuges aus dem Hause Volkswagen, sondern auch die VW-Aktien sind vom Abgasskandal betroffen. Nach dem Bekanntwerden der Abgasmanipulationen haben die Aktionäre einen erheblichen Kursdifferenzschaden erlitten. Bis heute hat sich die VW-Aktie noch nicht von dem Kursrutsch erholt.

Verstoß gegen Publizitätspflicht nach § 15 WpHG

Viele VW-Aktionäre haben bereits sich für den Klageweg gegen Volkswagen AG mit unserer Kanzlei entschieden, denn nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind Aktiengesellschaften verpflichtet, Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Diese Publizitätspflicht des § 15 WpHG gilt insbesondere für Informationen, die für die weitere Kursentwicklung erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere Produkthaftungs- oder Umweltschadensfälle. Eine Vielzahl von Aktionären klagt daher bereits gegen die Volkswagen AG auf Schadensersatz oder stellt den Antrag auf Teilnahme am Musterverfahren.

Startschuss für noch nicht klagende VW-Aktionäre ist gefallen

Nun hat das Oberlandesgericht Braunschweig den Musterkläger im Musterverfahren gegen die Volkswagen AG am 8. März 2017 bestimmt. Damit ist auch der Startschuss für die noch nicht klagenden VW-Aktionäre gefallen, sich noch kurzfristig zum Musterverfahren anzumelden. Die Anmeldung zum Musterverfahren muss innerhalb der nächsten sechs Monate, d. h. bis zum 8. September 2017 erfolgen. Auch nach diesem Termin können aber Schadenersatzklagen auf den Kursschaden oder den tatsächlichen Schaden zwischen An- und Verkauf erfolgreich geltend gemacht werden.

Das Gesetz sieht vor, dass die Anmeldung im Musterverfahren zwingend von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden muss. Durch die Anmeldung zum Musterverfahren besteht eine kostengünstige und risikolose Möglichkeit, Ansprüche gegen die Volkswagen-AG zu wahren und vor Verjährung zu schützen. Im vorliegenden Musterverfahren wird nämlich geklärt, ob die Volkswagen AG gegen ihre Informationspflichten verstoßen und die Abgasmanipulationen zu spät bekannt gemacht hat. Diese Frage wird das Oberlandesgericht Braunschweig mit bindender Wirkung für alle ausgesetzten Anlegerklagen beantworten.

Sollte die Entscheidung so ausfallen, dass die VW-Aktionäre einen Anspruch haben, können diejenigen, die sich noch bis zum 8. September 2017 zum Musterverfahren angemeldet haben, auf dieser Grundlage entscheiden, ob auch sie ihre Schadenersatzansprüche geltend machen wollen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist bindend für alle diese Verfahren.

Aber auch alle anhängigen oder noch nach dem Termin einzuklagenden Schadenersatzansprüche gegen die Volkswagen AG wegen des Kursverlustes der VW-Aktien werden ausgesetzt und nach dem Musterverfahrensbeschluss entschieden. VW-Aktionäre sollten daher in nächster Zeit die Klage einreichen lassen. Wir sehen für unsere Klagen und Anträge gerade nach den neuesten Erkenntnissen zum Mitverschulden bzw. Kenntnis des VW-Vorstandes gute Erfolgsaussichten.

Justus rät:

Soweit Sie VW-Aktien, Aktienfonds oder Wertpapiere erworben haben, die durch den VW-Abgasskandal betroffen sind, lassen Sie ihre Ansprüche rechtzeitig zum Musterverfahren anmelden. Wir vertreten bundesweit schon eine Vielzahl von VW-Aktionären. Die Erstberatung zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und den Erfolgsaussichten erhalten Sie kostenfrei.

JUSTUS Rechtsanwälte

www.kanzleimitte.de


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