VW-Musterfeststellungsklage: Wie ist eigentlich der Status?

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Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat eine Musterfeststellungsklage eingereicht, an der sich rund 470.000 Kraftfahrzeugfahrer beteiligt haben, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Am Montag, den 18. November 2019 fand nun vor dem Oberlandesgericht in Braunschweig bereits der zweite Verhandlungstag gegen die Volkswagen AG statt.

Was ist das Ziel der Klage?

Ziel der Musterfeststellungsklage ist die Feststellung, dass VW den betroffenen Verbrauchern einen Schadensersatz zahlen muss. Das Urteil aus dieser Klage gilt dann für alle Verbraucher, die sich zur Musterfeststellungsklage angemeldet haben. 

Was bisher geschah:

Im Zuge des ersten Verhandlungstages am 30. September 2019 setzte sich das Gericht unter Leitung des Vorsitzenden Richters Michael Neef zunächst mit der Zulässigkeit der Klage auseinander. Auch wurden einzelne Klageanträge im Detail geprüft und besprochen. Resultat des ersten Verhandlungstages: Grundsätzlich sei die Musterfeststellungsklage zulässig. Das Gericht sieht also eine realistische Möglichkeit, dass die Verbraucher einen Anspruch gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung haben. 

Am 18. November 2019 sollte nun vor allem die Begründetheit des Schadensersatzanspruches geprüft werden. Es erfolgte zunächst eine Erörterung der Feststellungsziele. Zwar beteuerte der VW Konzern immer wieder: „Ein Vergleich sei kaum vorstellbar“. Dennoch drängte der Vorsitzende Richter Neef den Konzern nachdrücklich: „Sie sollten versuchen, zu einem Vergleich zu finden.“ Der Senat hat nun eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Die Parteien sollen mitteilen, ob eine vergleichsweise Einigung in Betracht kommt. 

Wie soll es weitergehen?

Bleibt VW bei seiner Aussage und lässt sich nicht auf einen Vergleich ein, so ist die mögliche Folge ein Urteil gegen die Volkswagen AG. Um eine möglichst schnelle Lösung für betroffene Verbraucher zu finden, soll bei Ausbleiben eines Vergleiches zügig ein dritter Verhandlungstermin angesetzt werden. Ob in einem solchen Fall auch eine umfangreiche Beweisaufnahme erfolgen muss, bleibt noch offen. 



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