W-LAN in der Ferienwohnung – Vermieter in der Haftung?

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Die Feriensaison steht vor der Tür. Dabei erfreuen sich vor allem privat vermietete Ferienwohnungen und -häuser aufgrund des Preisvorteils und der familiären Atmosphäre großer Beliebtheit. Zum Standard gehört es bei der Vermietung mittlerweile, den Gästen auch einen (schnellen) Internetzugang anzubieten. Die Vermieter stellt dieser berechtigte Wunsch der Gäste jedoch neben technischen auch – vor allem in Zeiten von zunehmenden Abmahnungen bspw. wegen Urheberrechtsverletzungen – vor rechtliche Herausforderungen.

Technische Vorkehrungen treffen

Aus technischer Sicht ist zunächst natürlich zu klären, welche Möglichkeiten bestehen, einen Internetanschluss vor Ort zu Verfügung zu stellen. Schließlich ist der Breitbandausbau vor allem in ländlichen Gebieten noch nicht flächendeckend abgeschlossen. Sind die infrastrukturellen Voraussetzungen gegeben, bietet es sich an, den Gästen einen Internetzugang über ein W-LAN-Netzwerk zur Verfügung zu stellen. Doch Vorsicht: Aus Gründen der Datensicherheit sollten Sie den Gästen nicht die Zugangsdaten für einen von Ihnen selbst genutzten Anschluss geben. Durch die Nutzung desselben Netzwerkes könnten Ihre eigenen Endgeräte möglicherweise angegriffen werden.

Zu empfehlen ist daher die Einrichtung eines getrennten Gastnetzwerkes. Dabei ist nicht zwingend ein eigener Router notwendig. Vielmehr bieten viele Geräte die Möglichkeit, einen Gastzugang über nur einen Router einzurichten. Dies hat unter anderem den Vorteil, dass die Gültigkeitsdauer der Zugangsdaten  festgelegt werden kann (bspw. für die Dauer des Aufenthaltes). Zudem kann einfacher nachgewiesen werden, wer den Internetzugang zu welchem Zeitpunkt genutzt hat.

Achten Sie außerdem darauf, den W-LAN-Router mit einer ausreichenden Verschlüsselung gegen unberechtigte Nutzung Dritter zu schützen (derzeit WAP2-Verschlüsselung). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits im Jahr 2010 klargestellt, dass derartige Sicherungsmaßnahmen der Anschlussinhaber zumutbar sind, um den Anschluss gegen Missbrauch zu schützen (BGH, Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08).

Rechtliche Fallstricke

Auch aus rechtlicher Sicht sollten vor dem Einrichten eines W-LAN-Netzwerkes einige Punkte beachtet werden. Hier ist vor allem die sog. Störerhaftung zu nennen, die besagt, dass (auch) der Anschlussinhaber für im Internet begangene Rechtsverletzungen haftbar ist. Dies könnte bspw. dazu führen, dass Sie nach Abreise Ihrer Gäste für durch diese begangenen Rechtsverletzungen, etwa durch das illegale Herunterladen von Musik- und Filmdateien, durch die Rechtinhaber abgemahnt werden.

So entschied bspw. das LG Hamburg, dass der Betreiber eines Internetcafés verschuldensunabhängig hafte, wenn er Dritten seinen Internetzugang zur Verfügung stellt (LG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2010 – 310 O 433/10).

Erfreulicherweise hat sich diese Rechtsprechungslinie nicht durchsetzen können. So räumen die Gerichte den Anschlussinhabern gewisse Exkulpationsmöglichkeiten ein, wenn sie nachweisen können, dass die Gäste zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen wurden (bspw. OLG Köln (Beschl. v. 24.03.2011 – 6 W 42/11 auch AG München, Urt. v. 15.02.2012 – 142 C 10921/11).

Um die Chancen in diesem Fall zu verbessern, sollten Sie als Vermieter mit Ihren Gästen daher eine vorformulierte Nutzungsvereinbarung schließen. Diese kann entweder in die bestehenden AGB integriert werden oder den Gästen vor Ort vorgelegt werden. Letzteres dürfte von Vorteil sein, da die Gäste auf diese Weise bewusst auf die Einhaltung der Regeln hingewiesen werden können. Folgende Aspekte sollten in einer derartigen Nutzungsvereinbarung unter anderem enthalten sein (keine vollständige Auflistung):

  • eine Verpflichtung des Gastes, das geltende Recht einzuhalten,
  • ein Verbot, urheberrechtlich geschützten Werke widerrechtlich zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen,
  • ein Verbot das W-LAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen und
  • eine Verpflichtung des Gastes, keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte zu versenden oder zu verbreiten.

Außerdem sollten Sie noch eine Klausel aufnehmen, wonach der Gast Sie von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter freistellt, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des W-LAN-Netzwerkes beruhen. Schließlich sollten Sie darauf hinweisen, welche Daten durch Ihren Router erhoben und gespeichert werden.

Anregungen zur Formulierung können vorformulierte Mustervereinbarungen bieten. Aufgrund der Komplexität und der ständigen Weiterentwicklung dieses Themas sollten diese jedoch auf Ihren Einzelfall angepasst und in regelmäßigen Abständen auf Aktualität überprüft werden. 

Sollten Sie Hilfe bei der Formulierung entsprechender Vereinbarungen haben, steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoffmann bundesweit gerne zur Seite.


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