Haftung für fremde Feeds

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Über RSS-Feeds oder Atom-Feeds besteht die Möglichkeit fremde Nachrichten oder Beiträge auf der eigenen Webseite einzubauen. Die Feeds werden themenbezogen abonniert und können aus News-Tickern oder fremden Blogbeiträgen bestehen. Dadurch werden fremde Inhalte auf der eigenen Seite eingebunden, was eine inhaltliche Ergänzung der eigenen Beiträge darstellt.

Aus rechtlicher Sicht ist das Einbinden fremder Feeds allerdings mit Vorsicht zu genießen. Das Problem besteht darin, dass man beim Einbinden des Newsfeeds auf der eigenen Seite nicht weiß, welche Inhalte dort morgen verbreitet werden.

Der Fall: In dem aktuellen Fall ist jemand gegen einen Webseitenbetreiber vorgegangen, da diese Person sein Persönlichkeitsrecht in einem Beitrag verletzt sah, wobei dieser Beitrag als Newsfeed auf der Seite eingebunden war. Klar war, dass den Webseitenbetreiber kein direktes Verschulden an der Rechtsverletzung trifft, sondern den Verbreiter der eigentlichen Nachricht (hier eine Zeitung).

Das Urteil: Das Landgericht Berlin (Az. 27 O 190/10) hat entschieden, dass der Webseitenbetreiber für fremde Feed-Inhalte haftet. Die Richter argumentieren, dass der Betreiber der Webseite die Rechtsverletzung (auch) herbeigeführt hat, wodurch er als Mitstörer hafte:

Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt."

Fazit: Die Entscheidung des Gerichts mag als ungerecht empfunden werden, schließlich kann man bei einem Feed nicht einzelne Beiträge ausschließen. Letztendlich ist der Webseitenbetreiber aber „Herr des Angebots" (wie es das Gericht genannt hat). Er kann also - anders als ein Forenbetreiber - durch Einbinden eines Feeds den Inhalt der Seite beeinflussen. Durch diese Einbindung macht sich der Webseitenbetreiber die Inhalte eines Feeds damit „zu eigen". Das „zu eigen machen" wiederum reicht aus, eine Haftung zu begründen".


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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