WLAN-Router von Unitymedia als WLAN-Spot für alle

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Unitymedia darf Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen

Unitymedia NRW darf die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals ("WifiSpots") nutzen. Zunächst ist eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ("Opt in") hierfür nicht erforderlich; die Kunden müssen aber jederzeit das Recht und die Möglichkeit haben, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen ("Opt out").

Die Aufschaltung des zusätzlichen Signals stellt keine unzumutbare Belästigung der Kunden i.S.v. § 7 Abs. 1 UWG dar. Das Unternehmen hat nach Auffassung des Gerichtes ein berechtigtes Interesse daran, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten.

Eine hierfür erforderliche Software kann sogar ohne Mitwirkung oder Störungen der Kunden aufgespielt werden. Eine Sicherheitsgefährdung sei nicht vorgetragen worden.

Es stellt zwar eine Belästigung des Kunden dar, die aber hinzunehmen wäre, führen die Richter weiter aus. Dies gilt auch, soweit den Kunden eine geschäftliche Handlung aufgedrängt wird, die die Kunden selbst nicht verlangt hätten oder wünschen wurden oder für deren Vornahme auch ihre Entscheidung nicht abgewartet worden ist. Es ist ähnlich wie bei unbestellter Werbung. Auch hierbei muss sich der Kunde mit der Zusendung befassen und ihr Aufmerksamkeit zuwenden. Letztlich sei aber die "Belästigung" noch zu ertragen, nicht zuletzt, weil auch gleichgewichtige Interessen des Unternehmers dahinter stünden und für die Kunden jederzeit die Möglichkeit bestünde, Widerspruch einzulegen, was zur Folge haben soll, aus dem von Unitymedia betriebenen System wieder herauszuoptieren ("Opt out"). Würde den Kunden dieser Widerspruchsweg nicht eröffnet, wäre die Belästigung allerdings unzumutbar. Aber erst dann.

Die Revision zum BGH war zuzulassen.

Fazit: Kunden von Unitymedia sollten daher ihr Widerspruchsrecht prüfen und bei Bedarf einlegen.

Anmerkung; Ich halte die Entscheidung für falsch. Dem Kunden wird etwas aufgebürdet, was dieser vertraglich wohl niemals gewünscht hat oder im Wissen hätte zustimmen wollen. Wäre Unitymedia ein Autovermieter, dürften sie nach Auffassung des Gerichts wohl auch anderen Kunden die Mitfahrgelegenheit vertraglich einräumen, ohne den Mieter konkret vorher zu fragen. Die Kunden dürften nur widersprechen.

OLG Köln 2.2.2018, 6 U 85/17



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