Wahlrecht bei nachträglich erkanntem Mangel - Kammergericht Berlin gibt Gebrauchtwagenkäufer Recht

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Erkennt der Käufer eines „unfallfreien" Gebrauchtwagens an diesem nachträglich einen Mangel, so kann er weiterhin zwischen Minderung und Rücktritt wählen. Dies gilt auch dann, wenn das Auto wegen eines Unfallschadens bereits im Preis reduziert wurde. So hat das Berliner Kammergericht (KG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 29.10.2009, AZ: 1 U 41/08) entscheiden.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Gebrauchtwagen, der dem jetzigen Kläger als unfallfrei verkauft worden war, bei dem jedoch nach und nach Unfallspuren zutage traten. Zunächst ging es dabei um kleinere Schäden an der rechten Vorderseite. Hierfür erklärte der Käufer/Kläger zunächst gemäß § 437 Nr.2, 441 BGB die Minderung des Kaufpreises und bekam 1.000 Euro beklagten Verkäufer zurück. Zum Gericht kam der Fall, weil der Käufer mit Verweis auf angeblich erst nach dieser Minderung bekannt gewordene weitere Mängel nun von dem Vertrag ganz zurück treten wollte, das heißt den Wagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurück geben wollte.

Der beklagte Verkäufer verweigerte dies mit dem Argument, man könne nach erfolgter Minderung nicht mehr vom Kauf zurücktreten. Wenn das Wahlrecht zwischen Minderung und Rücktritt einmal ausgeübt sei, könne man nicht mehr wechseln. Das KG Berlin entschied, dass es im vorliegenden Fall anders sei. Denn wenn neue Mängel auftauchten, die bei der ersten Ausübung des Wahlrechtes noch nicht bekannt gewesen seien, habe der Käufer ein erneutes Wahlrecht.

Auszug aus der Urteilsbegründung

„Der Käufer kann trotz der von ihm bereits erklärten Minderung erneut von dem zwischen Rücktritt und Minderung bestehenden Wahlrecht Gebrauch machen, wenn er nachträglich weitere Mängel erkennt", so das Gericht. Denn erst durch das Gutachten des Sachverständigen ... seien dem Kläger weitere nicht reparierte Schäden auf der linken Fahrzeugseite sowie an der Lenkung bekannt geworden, wegen derer der Pkw nicht verkehrstauglich sei.

Sollte sich der Kläger für eine erneute Minderung entscheiden, stünden ihm weitere finanzielle Ansprüche zu. „Soweit der Sachverständige... die von der Klägerin behaupteten Schäden bestätigen konnte, hat er jeweils den für eine Reparatur erforderlichen Kostenaufwand berechnet. Dieser beträgt unter Einrechnung der von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Vermessung des Rahmens und der von der Klägerin noch gar nicht bemerkten Beschädigung an der Kühleraufnahme 1.989,91 Euro." Alternativ dazu behalte der Kläger das Recht zum Rücktritt vom Kauf gegen Erstattung des Kaufpreises."


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