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Waldorf Frommer Abmahnung 2018: Abmahnung Filesharing für 915,00 EUR

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Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt auch 2018 weiter Abmahnungen wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung. Die Schreiben sind daher auch mit „Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung“ überschrieben.

Wen vertritt Waldorf Frommer?

Während in den Jahren 2008-2014 Waldorf Frommer nur eine „Abmahnkanzlei“ unter vielen war, muss man 2018 festhalten, dass faktisch nur noch die Kanzlei Waldorf Frommer-Abmahnungen wegen Filesharing verschickt. Zwar gibt es noch ein bis zwei Kanzleien, die auch noch Abmahnungen verschicken, aber gegen die Kanzlei Waldorf Frommer sind dies allenfalls am Rande tätig. Waldorf Frommer dagegen vertritt unter anderem Sony Music Entertainment GmbH, Studiocanal GmbH, Warner Bros. Entertainment GmbH, Tele München Fernseh GmbH, Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH, um nur einige zu nennen. Durch diese Mandanten kann Waldorf Frommer weiterhin Dutzende Abmahnungen am Tag verschicken, weil deren Filme, Musik und Serien immer noch sehr viel aus Tauschbörsen geladen und damit verbreitet werden.

Wie sind die Verteidigungschancen gegen eine Waldorf Frommer-Abmahnung 2018?

Nach mittlerweile einem Dutzend BGH-Entscheidungen zum Thema Filesharing sind viele Fragen geklärt. Dies umfasst die folgenden BGH-Entscheidungen

• 1. Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16 – Ego Shooter-Computerspiel

• 2. Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud

• 3. Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15 – Afterlife

• 4. Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 86/15 – Silver Linings Playbook

• 5. Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch

• 6. Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 – Tannöd

• 7. Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III

• 8. Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II

• 9. Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I

• 10. Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare

• 11. Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus

• 12. Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

Als Zusammenfassung dieser Entscheidungen kann festgehalten werden, dass mittlerweile die Störerhaftung eine immer geringere Rolle spielt, aber die sekundäre Darlegungslast, also was der Anschlussinhaber über die Zugriffsberechtigten mitzuteilen hat, immer deutlicher in den Vordergrund gerückt wurde. Es läuft auf ein Alles oder Nichts hinaus. Entweder der Anschlussinhaber haftet voll oder gar nicht. Die Kunst einer anwaltlichen Vertretung besteht dann aber darin, nicht nur den Anschlussinhaber nicht haften zu lassen, sondern auf dem Weg dorthin zu verhindern, dass ein Familienmitglied haftet.

Welche Fehler in der Verteidigung oder Bewertung der Chancen sind häufig?

Viele Abgemahnte verlassen sich auf oberflächliche Tipps aus dem Internet und hinterfragen ihren Sachverhalt nicht kritisch genug. Damit machen sie sich für Waldorf Frommer, die nichts anderes machen als sich mit diesen Themen zu beschäftigen angreifbar.

a.

Viele Abgemahnte meinen, nur weil noch ein Partner oder eine Partnerin Zugriff auf den Anschluss haben, sie damit die Forderung erfolgreich zurückweisen können. Das ist aber leider oftmals nicht korrekt. Zwar kann die Vermutung der Täterschaft durch den Hinweis auf einen Partner durchbrochen werden. Das führt aber nicht dazu, dass damit der Fall für Waldorf Frommer beendet ist. Vielmehr werden Waldorf Frommer den Anschlussinhaber gleichwohl verklagen und dann, wenn dieser die Verletzung unter Hinweis auf den Partner abweist, zwar den ersten Prozess verlieren, aber dann einen Rechtsstreit gegen den Partner führen. Denklogisch bleibt dann ja nur dieser über. In den meisten Fällen wird dann zuvor doch noch im Prozess eine Einigung gefunden, die aber deutlich teurer als eine vergleichsweise außergerichtliche Einigung ist.

b.

Ebenfalls oft unterschätzt wird die Bedeutung, an welchem Gericht die Klage eingereicht wird. Waldorf Frommer muss den Beklagten in seinem Bundesland verklagen (§ 104a UrhG). Aufgrund der Konzentrationsverordnung (Spezialzuweisung auf einige Gerichte) der Bundesländer konzentriert sich der Rechtsstreit dann auf wenige Gerichte. Ein Hamburger kann also nicht in Köln verklagt werden und ein Münchener nicht in Stuttgart, allerdings wird eben auch nicht am Amtsgericht im nächsten Ort, sondern bei einigen spezialisierten Gerichten gestritten. Ein Münchener hat eine ungleich schlechtere Chance vor Gericht zu obsiegen als ein Bremer. Es gibt ein gewisses Nord-Süd-Gefälle, im Norden (mit Ausnahme von Oldenburg) wird die Rechtsprechung des BGH eher verbraucherfreundlicher gedeutet und im Süden (München und Stuttgart) eher rechteinhaberfreundlicher. Es kann daher durchaus sein, dass der gleiche Fall – was die Chancen eines Obsiegens und Unterliegens angeht – abhängig von dem angerufenen Gericht unterschiedlich bewertet wird. Auf die Spitze getrieben, wenn ein Bremer eine Abmahnung erhält und der Sachverhalt für erfolgsversprechend gehalten wird, kann sich das ändern, wenn dieser nach 1,5 Jahren nach München umzieht und dort lebt. Ich würde dennoch niemanden raten, nur weil man eine Abmahnung erhalten hat, nach Bremen umzuziehen, bis die Angelegenheit verjährt ist. Das wäre sicher etwas überreagiert.

c.

Ebenfalls oft falsch bewertet wird der Umstand, wenn ausländische Gäste für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Zwar ist es richtig, dass der Anschlussinhaber nicht für die Rechtsverletzungen eines volljährigen ausländischen Gastes haftet, gleichwohl muss hier viel vorgetragen werden, um zu beweisen, dass die Tat eben von dem Gast begangen wurde. Ein kurzer Satz, dass der Neffe, der in Amerika lebt, verantwortlich ist, reicht regelmäßig nicht, um Waldorf Frommer zur Aufgabe zu bewegen. Hier ist es geboten und hilfreich zunächst einmal zu beweisen, dass es die ausländische Person überhaupt gibt. Dann wäre es ratsam eine Bestätigung zu haben, dass der Gast für die Verletzung verantwortlich ist. Waldorf Frommer hat ein hohes Interesse, die Akten nicht einfach ohne Zahlung zu schließen, daher ist gerade in solchen Fällen anwaltliche Hilfe entscheidend, um sich von Anfang an optimal gegen die Waldorf Frommer-Abmahnung 2018 zu positionieren.

Was ist mit dem WLAN-Gesetz? Ende der Waldorf Frommer-Abmahnung 2018?

Viele Abgemahnte, die aktuell eine Abmahnung erhalten, fragen sich, ob Sie überhaupt haften, weil es doch eine Gesetzesänderung gab. Gemeint ist damit die Privilegierung in § 8 TMG, wonach [etwas vereinfacht] die Anbieter eines WLAN-Anschlusses nicht auf Unterlassung und Schadensersatz haften für Rechtsverletzungen durch Dritte haften, wenn sie nicht absichtlich mit diesen zusammenarbeiten, um Rechtsverletzungen zu begehen.

Wenn jemand also Freifunker ist oder sonst sein WLAN Dritten zur Verfügung stellt, haftet er nicht mehr. Er muss aber gegebenenfalls nach § 7 Abs. 4 TMG eine Sperrung der Nutzung verlangen. Abgemahnte müssen aber wissen, dass bevor es zu der Diskussion um das offene WLAN kommt, der Abgemahnte zunächst mitzuteilen hat, ob er oder Familienmitglieder für die Verletzung verantwortlich sind und er muss das Ergebnis seiner Ermittlungen mitteilen. Dieser Punkt wird gern von Abgemahnten übersehen. Mit entsprechendem Vortrag bietet die Änderung des Gesetzes aber tatsächlich gute Chancen, einer Waldorf-Frommer-Abmahnung 2018 entgegenzutreten.

Wie können Dr. Wachs Rechtsanwälte helfen?

Der Hamburger Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Alexander Wachs vertritt seit über 10 Jahren Abgemahnte nach Erhalt einer Waldorf Frommer-Abmahnung. Entscheidend ist dabei sowohl zu wissen, wie Waldorf Frommer reagiert, als auch den vorhandenen Sachvortrag optimal zu nutzen, um entweder die Forderung zurückzuweisen, oder – wenn der Mandant dies wünscht – einen wirtschaftlich sinnvollen Vergleich zu schließen. Nutzen Sie die Chancen einer kurzen kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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