Waldorf Frommer-Abmahnung - „Tarzan“

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Die Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) geht derzeit im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH gegen urheberrechtliche Verstöße an dem Film „Tarzan“ vor.

Den betroffenen Abmahnungsempfängern wird vorgeworfen, den Film aus einer Filesharing-Plattform heruntergeladen und durch den damit verbundenen Upload widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist jedoch allein dem Urheber beziehungsweise Rechteinhaber, also der Constantin Film Verleih GmbH, vorbehalten.

Im Namen ihrer Mandantschaft macht die Kanzlei Waldorf Frommer einen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages gegen die abgemahnten Internetanschlussinhaber geltend. Der geforderte Pauschalbetrag beläuft sich – wie bei fast jeder Abmahnung der Münchener Kanzlei – auf 815,00 Euro.

Nicht in Panik ausbrechen!

Wenn auch Sie ein Abmahnschreiben in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben, sollten Sie Ruhe bewahren. Übereilte Handlungen können Ihre möglicherweise gute Ausgangsposition unnötig verschlechtern. Stattdessen sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen und mit diesem die weitere Vorgehensweise besprechen. Er wird die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Die mitgeschickte Unterlassungserklärung wird er so abändern, dass sie sich nur noch auf die notwendigen Angaben bezieht und möglichst zu Ihrem Vorteil ist. Dies ist nötig, da die vorformulierte Erklärung Klauseln enthalten kann, die sie unnötig benachteiligen.

Hafte ich in jedem Fall für die Urheberrechtsverletzung?

Ob und inwieweit Sie für die Urheberrechtsverletzung haften, hängt davon ab, ob Sie Täter oder Störer sind. Täter ist derjenige, der die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat; er haftet vollumfänglich. Störer ist, wer durch das Zurverfügungstellen seines Internetanschlusses für die Urheberrechtsverletzung eines Dritten mitverantwortlich ist. Er ist nicht schadensersatzpflichtig. Im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof in seinem BearShare-Urteil entschieden, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung haftet, wenn ein volljähriges Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung selbstverantwortlich begangen hat (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“). Erst wenn der Internetanschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Wenn auch Sie von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Constantin Film Verleih GmbH wegen illegaler Verwertung des Films „Tarzan“ abgemahnt wurden, melden Sie sich bei unserem Team von Abmahnhelfer.de. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen Erstgesprächs inklusive anwaltlicher Ersteinschätzung. Rufen Sie uns dafür unter der Telefonnummer 030 965 35 854 an oder füllen Sie das Kontaktformular auf unserer Website aus.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!


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