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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen des Albums von Kid Ink

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Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum „My Own Lane“ von Künstler Kid Ink durch Verbreitung in Filesharing-Netzwerken.

Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Musikalbum „My Own Lane “ des Künstlers Kid Ink ab. Betroffen sind Personen, die sogenannte Filesharing-Netzwerke nutzen. Werden die entsprechenden Inhalte heruntergeladen, werden sie über den Anschluss des Nutzers gleichzeitig zum Download für andere Benutzer bereitgestellt. In dem Bereitstellen der Serie liegt die Urheberrechtsverletzung, auf die sich die Abmahnung bezieht. Gefordert werden die Unterzeichnung einer beigefügten Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Schadenspauschale von EUR 600,00. Die Schadenspauschale wird als sogenannter Lizenzschaden geltend gemacht. Darüber hinaus wird ein Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 215,00 gefordert.

Wann ist die Abmahnung berechtigt?

Die Abmahnung ist dann berechtigt, wenn der Abgemahnte die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder der Internetanschluss nicht ausreichend gegen die Nutzung Dritter gesichert war oder wenn der Abgemahnte Kenntnis davon hatte, dass sein Internetanschluss von Dritten zum Filesharing genutzt wird.

Problematisch sind insbesondere Fälle, in denen z. B. Familienmitglieder den Anschluss zum Zweck des Filesharings nutzen.

Grundsätzlich kann ohne eine Prüfung des Einzelfalls keine pauschale Aussage dazu getroffen werden, ob die Abmahnung berechtigt ist.

Was bewirkt die beigefügte Unterlassungserklärung?

Mit Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen und für die Zukunft zu unterlassen. Die Unterlassungserklärung stellt eine schuldrechtliche Vereinbarung nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen dar. In der Regel wird die Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe versehen, die fällig wird, sollte sich der Abgemahnte nicht an die Vereinbarungen halten.

Wie verhalte ich mich richtig?

Der Abgemahnte sollte das Schreiben in jedem Fall ernst nehmen. Die gesetzten Fristen sind unbedingt einzuhalten, d.h. der Abgemahnte sollte sich rechtzeitig von einem Anwalt beraten lassen.

Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte auf keinen Fall unterschrieben werden, denn diese ist für die Abgemahnten nachteilig ausgestaltet und ist grundsätzlich bindend. Zudem kann sie ein Schuldeingeständnis darstellen bzw. als solches gewertet werden.

Fazit:

Die Kanzlei Waldorf Frommer ist eine hochspezialisierte Kanzlei auf dem Gebiet von urheberrechtlichen Abmahnungen. Bei diesen Abmahnungen handelt es sich um hochprofessionalisierte Massenabmahnungen. Diese sind nicht grundsätzlich unberechtigt, sodass es immer einer Überprüfung des Einzelfalls bedarf. Von einer selbstständigen Kontaktaufnahme mit der Kanzlei ist jedoch abzuraten. Die Unwissenheit des Laien könnte hierbei ausgenutzt werden, denn es besteht kein Interesse der Gegenpartei, dem Abgemahnten behilflich zu sein. Der Abgemahnte sollte aus diesem Grund keine Alleingänge wagen und sich stets anwaltliche Unterstützung suchen.

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer Erfahrung in unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. Wir beraten Sie in einem ersten kostenfreien Telefonat zu der Sachlage in Ihrem konkreten Einzelfall und bieten Ihnen folgende Vorteile:

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Ihre Kanzlei Brehm


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