Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen Filesharings erhalten – 915,00 EUR bezahlen?

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Waldorf Frommer mahnen weiter wegen Urheberrechtverletzungen in Tauschbörsen ab. Dabei geht es zumeist um Filme und Musikalben aber auch TV-Serien. Die uns aktuell vorgelegte Abmahnung wurde im Namen der Universum Film GmbH wegen des Films „Grace of Monaco“ ausgesprochen.

Der Anschlussinhaber wird darin aufgefordert, einen Geldbetrag in Höhe von 915,00 EUR zu bezahlen und ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags zu unterzeichnen. Die Zahlungssumme setzt sich aus 700,00 EUR Schadensersatz und 215,00 EUR Rechtsanwaltskosten zusammen.

Da für den Anschlussinhaber eine Vermutung dafür spricht, dass dieser als verantwortlich für (richtig) ermittelte Rechtsverletzung gilt, müsste diese Vermutung widerlegt werden, um die Ansprüche berechtigter Weise abzulehnen.

Die Vermutung kann jedoch nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn der Anschlussinhaber konkrete Sachverhaltsangaben bezogen auf die jeweilige Rechtsverletzung macht. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) festgelegt, dass ein Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast genügt, wenn er angibt:

„… ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen“ (BGH-Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12).

Pauschale Angaben oder gar bloßes Bestreiten reichen dagegen noch nicht aus, um die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu widerlegen.

So ist die Angabe man sei nicht zu Hause gewesen, z.B. auf Arbeit, allein nicht ausreichend für die Widerlegung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers. Vielmehr muss ein Sachverhalt vorgetragen werden, der die eigene Täterschaft erschüttern kann. Da jedoch eine Rechtsverletzung auch ohne persönliche Anwesenheit des Anschlussinhabers stattfinden kann, ist ein bloßes Bestreiten nicht ausreichend.

Eventuell bestehen sogar Nachforschungspflichten, die der Anschlussinhaber ebenfalls darlegen muss, z.B. eine Befragung von Familienangehörigen oder Mitbewohnern.

Wir vertreten häufig Mandanten nach Erhalt von Abmahnungen wegen Filesharing. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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