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Waldorf-Frommer-Abmahnung wg. "Empire" Season 2 – so reagieren Sie richtig!

  • 4 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine brandaktuelle Abmahnung (01.06.2016) von Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH zur Bearbeitung vor. Konkret geht es um folgendes Werk:

  • Serie: „Empire“
  • Episode: „Past is Prologue“
  • Season 2 Episode 18

Was wird dem Adressaten einer Abmahnung stets vorgeworfen?

Die Abmahnkanzlei verfolgt Urheberrechtsverletzungen an Filmen/Serien, welche im Internet durch die Nutzung von Tauschbörsen begangen wurden.

Im Rahmen der Abmahnung wird dem Adressat derselben vorgeworfen, eine Internettauschbörse genutzt und dabei die streitgegenständliche Datei illegal heruntergeladen und sie Dritten zum Download angeboten zu haben.

Dies stellt eine Verletzung des Urheberrechts des Auftraggebers der Abmahnkanzlei dar.

In dem Abmahnschreiben werden Sie stets aufgefordert:

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen,
  • die angebotene Datei umgehend zu löschen und
  • eine Gesamtsumme von EUR 619,50 zu zahlen, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit nicht an die Abmahnkanzlei; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Dieser klärt Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Die Unterlassungserklärung

Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist bewusst kurz gesetzt. Bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie wissen, dass diese meist sehr weit gefasst ist und Sie sich im Zweifel durch die Unterzeichnung an den Inhalt einer solchen Erklärung ein Leben lang binden und die Zahlung von hohen Vertragsstrafen riskieren.

Wir raten Ihnen deshalb: Unternehmen Sie nichts und wenden Sie sich vor Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt an einen fachkundigen Anwalt, der sich im Gebiet des Urheberrechts auskennt.

Nur so sind Sie vor dem Risiko zukünftiger Zahlungen aufgrund einer Unterlassungserklärung geschützt. Weiterhin sind Sie oftmals überhaupt nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies kann jedoch nur ein auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt beurteilen.

Die Zahlung der geforderten Beträge

Die Zahlung des gesamten Betrags schuldet nur, wer die vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen oder ermöglicht hat. Zu prüfen ist, ob auch ein Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Haben Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht ermöglicht, haften Sie weder als Täter noch als sogenannter Störer und sind nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung des genannten Betrags zu erbringen.

Inwieweit Ihre Verpflichtung reicht, ist vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Sekundäre Darlegungslast

Haben Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht ermöglicht, obliegt Ihnen jedoch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 18, BearShare).

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, nach einer anderen Entscheidung muss der Anschlussinhaber darlegen, welche andere Person die Rechtsverletzung begangen hat.

Die Gerichte beurteilen derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast deutschlandweit unterschiedlich, sodass die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss, um den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln, vom Einzelfall abhängig ist.

Unsere Empfehlung an den Abgemahnten

Wir empfehlen Ihnen, sich gleich nach Erhalt der Abmahnung an uns zu wenden und unser kostenloses Erstgespräch zu nutzen. Danach können Sie in aller Ruhe entscheiden, wie Ihre nächsten Schritte aussehen sollen.

Nehmen Sie die Abmahnung ernst und riskieren Sie nicht durch ein Untätigbleiben ein Gerichtsverfahren mit einem meist höheren Kostenrisiko.

Wir beraten Sie hinsichtlich Ihres konkreten Falls und klären Sie über Ihre Möglichkeiten und eventuell auftretende Risiken auf. Rufen Sie uns gerne an, wir werden Ihnen Ihre Verteidigungsmöglichkeiten erklären.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile

  • kostenfreie, kompetente Ersteinschätzung per Telefon,
  • kein Termin vor Ort erforderlich,
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten,
  • schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon bzw. E-Mail,
  • bundesweit tätig bei Abmahnungen.

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung aus unzähligen Filesharing-Verfahren.

Ihre Kanzlei Brehm


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