Waldorf Frommer Filesharing Abmahnung „4 (Deluxe Edition) - Beyoncé" für Sony Music

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Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer, mahnen im Auftrag Ihrer Mandantin der Sony Music Entertainment Germany GmbH aus München wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen, z.B. bei BitTorrent ab.

In einer unserer Kanzlei aktuell vorgelegten Abmahnung geht es dabei um das Musikalbum „4" der Künstlerin Beyoncé.

Dieses Musikalbum soll laut Abmahnschreiben durch das illegale Herunterladen in einer Internet-Tauschbörse gleichzeitig anderen Benutzern angeboten und somit widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Dies soll die Firma Ipoque GmbH bei der regelmäßigen Überwachung von Filesharing-Netzwerken festgestellt worden sein. Als Beweis wurden die festgestellten Daten protokolliert, hier das Werk, Datum, Uhrzeit (Zeitraum), IP-Adresse und Hashwert.

Neben Schadensersatz von 450,00 EUR werden Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000 EUR und einer Geschäftsgebühr von 1,0 in Höhe von 506,00 EUR begehrt, diese Forderungen ergeben eine Summe von 956,00 EUR.

Was tun bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bei Filesharing?

1. Hafte ich als Anschlussinhaber tatsächlich persönlich für begangene Rechtsverletzungen über meinen Anschluss?

Nicht unbedingt! Die vom BGH aufgestellte tatsächliche Vermutung, kann durch eigene Sachverhaltsangaben widerlegt werden. Die Abmahnung richtet sich stets gegen den Anschlussinhaber, jedoch damit oftmals gegen den Falschen. Im Zweifel muss der Anschlussinhaber darlegen oder gar beweisen, dass er selbst für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist und auch anderweitig nicht haftet, z.B. auch nicht als Störer in Frage kommt.

2. Hafte ich für ungesichertes oder ungenügend gesichertes WLAN?

Für ein ungesichertes WLAN Netz ist der Anschlussinhaber verantwortlich. Ausreichend für eine Sicherung des WLAN ist der zum Kaufzeitpunkt des Routers aktuell verfügbare Sicherheitsstandard, wobei jedoch die Verwendung des voreingestellten Standardpasswortes keiner ausreichenden Sicherheit genügt. Ein Router mit WEP Verschlüsselung wird  wohl ebenfalls nicht mehr als ausreichend gesichert angesehen werden. Eine WPA Verschlüsselung soll laut einer BGH Entscheidung (BGH Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08) zumindest für Ende 2006 eine marktübliche Sicherheitsmethode für ein WLAN sein, eine ständige Anpassung des Sicherheitsstandards wird nicht vorausgesetzt.

3. Folgen und Ansprüche

Auch die geforderten Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und Kostenerstattung müssen nicht in jedem Fall vom Anschlussinhaber zu tragen sein. Möglicherweise kommt er weder als Täter noch als sogenannter Störer in Betracht.

Bei solchen massenhaften Abmahnungen wird immer wieder in Internetforen und einschlägigen Blogs von Abzocke und bloßen Einschüchterungsversuchen gesprochen. Auf diesen Seiten liest man dann auch häufig den Rat, einfach nicht zu reagieren oder nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, zahlen solle man bloß nicht. Vor solchen Tipps kann jedoch aus anwaltlicher Sicht nur eindringlich gewarnt werden.

Wie jetzt bekannt wurde, reichten Anwälte von Waldorf Frommer massenhaft Klagen gegen Nichtzahler ein. So berichten die Anwälte selbst auf ihrer erst neu gestalteten Internetpräsenz (www.waldorf-frommer.de) von 1.400 Klagen, dies bestätigt auch eine Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 16. November 2011.

Pressemitteilung des AG München vom 16. November 2011 (Pressemitteilung 54/11):

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2011/03259/index.php

Lassen Sie sich beraten und profitieren Sie von unserer Erfahrung in Filesharing-Fällen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/860 64 15

E-Mail Kontakt anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de


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