Waldorf Frommer Filesharing-Abmahnung "Maze Runner – Die Auserwählten im Labyrinth" (Film) 815,00 EUR

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Bereits Anfang des Jahres 2015 erreichen uns wiederum Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München. Diese mahnen auch im neuen Jahr weiter wegen Rechtsverletzungen in sog. Internettauschbörsen ab. Darunter den Film „Maze Runner – Die Auserwählten im Labyrinth“ für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH. In der Abmahnung wird der Anschlussinhaber aufgefordert einen Betrag von 815,00 EUR zu bezahlen (215,00 EUR RA-Kosten und 600,00 EUR Schadensersatz) und ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages anzunehmen.

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung beträgt in der Regel nur wenige Tage und sollte ernst genommen werden, vorsorglich sollte eine Fristverlängerung beantragt werden, denn bei Nichtbeachtung könnte ein Gerichtsprozess drohen.

Ob man als betroffener Anschlussinhaber die Ansprüche komplett zu erfüllen hat, soll anhand eines kurzen Überblicks aufgezeigt werden.

Täterschaftsvermutung

Zunächst besteht gegen den Betroffenen Anschlussinhaber eine Vermutung für dessen Täterschaft.

Zur Widerlegung dieser zunächst bestehenden tatsächlichen Vermutung soll es nach vielen Gerichten bereits ausreichen, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht ausreichend gesichert gewesen (offenes oder unsicheres WLAN)  oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Eine weitergehende darüber hinausgehende Nachforschungspflicht bestehe nicht, insbesondere sei es im Anschluss aber nicht zumutbar, den Täter zu ermitteln, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen.

Störerhaftung

Der Anschlussinhaber haftet jedoch als Störer, wenn er zwar nicht Täter ist, jedoch zumutbare Sicherungs- oder Belehrungspflichten verletzt hat.

Zu einem konkreten und vollständigen Vortrag gehören daher auch die Angabe zur Sicherung des WLANs und die Möglichkeiten der Nutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige oder andere Mitbewohner zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare", AZ: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH, Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus", AZ: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens", AZ: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. März 2013, AZ: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln, Urteil vom 14. März 2013, AZ: 14 O 320/12 – keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Sollte sowohl die Vermutung der Täterschaft ausgeräumt und auch keine Verletzung sonstiger Pflichten vorgelegen haben, so bestünde auch kein Anspruch gegenüber dem Betroffenen.

Ziel der Vertretung ist daher eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen. Im Zweifel sollten Sie sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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