Waldorf Frommer Filesharing Abmahnung „Sleepy Hollow“ diverse TV Folgen 1.090,00 €

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Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer mahnen aktuell TV-Folgen der US-Serie „Sleepy Hollow“ u.a. „Go Where I Send Thee …“, „The Kindred“ und „This Is War“ wegen Urheberrechtsverstößen in Onlinetauschbörsen ab. In der uns zur Bearbeitung vorgelegten Waldorf Frommer-Abmahnung wird der Internetanschlussinhaber durch die Münchner Rechtsanwälte im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH aufgefordert für drei Folgen der TV-Serie einen Geldbetrag in Höhe von 1.090,00 EUR zu bezahlen und ein Angebot über einen Unterlassungsvertrag anzunehmen. Der Vergleichsvorschlag berücksichtigt dabei einen Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000 EUR, daneben insgesamt 875,00 EUR Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und daraus Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR. So dass Anwaltskosten und Schadensersatzbetrag die geforderte Summe in Höhe von 1.090,00 EUR ergeben.

Der Streitwert wurde nach dem Gesetz bestimmt und auf 1.000 EUR bemessen (§ 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG).

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte in jedem Fall ernst genommen und gegebenenfalls telefonisch um Fristverlängerung gebeten werden.

Ob der Anschlussinhaber die geforderten Ansprüche ganz oder auch zum Teil erfüllen muss, kommt auf den konkreten Einzelfall an. Im Zweifel sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden, der die Ansprüche überprüfen und Empfehlungen für ein weiteres Vorgehen abgeben kann.

Der Anschlussinhaber ist nämlich nicht für sämtliche Rechtsverletzungen, die über dessen Anschluss erfolgen, auch verantwortlich.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH Urteil vom 8. Januar 2014 „BearShare“ AZ: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH Urteil vom 15. November 2012 „Morpheus“ AZ: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 „Sommer unseres Lebens“ AZ: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 – keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen. 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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