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Waldorf Frommer – „Klagevorbereitung abgeschlossen“ – Was nun? Tipps bei Filesharing-Abmahnung

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Seit Beginn diesen Jahres erreichen uns fast täglich Anfragen wegen Schreiben von der Münchener Anwaltskanzlei Waldorf Frommer, nach denen die Vorbereitungen des Klageverfahrens nunmehr abgeschlossen sind und die Kanzlei eine letzte Frist zum Ausgleich der geltend gemachten Forderungen setzt.

Was ist der Hintergrund dieser Schreiben?

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt seit Jahren im Auftrag namhafter Filmunternehmen wie

  • Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
  • Universum Film GmbH
  • Constantin Film Verleih GmbH
  • Tele München u.a.

Rechtsverletzungen durch sog. Filesharing ab. Der Vorwurf besteht dabei in der widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachung von Filmwerken oder Serien über eine Internettauschbörse wie eDonkey oder bittorrent. In einfachen Worten bedeutet dies, dass dem Abgemahnten vorgeworfen wird, ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk über eine Internettauschbörse heruntergeladen und gleichzeitig anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten zu haben.

Warum jetzt?

Bei den uns vorliegenden Fällen handelt es sich um Abmahnungen aus dem Jahr 2013. Erkennen können Sie dies an der „Aktennummer“ von Waldorf Frommer. Diese lautet 13PP...

Da jedenfalls ein Teil der im Jahre 2013 von der Kanzlei Waldorf Frommer geltend gemachten Ansprüche gem. § 195 BGB zum Ende des Jahres 2016 verjähren, bleibt der Kanzlei lediglich die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Exakt aus diesem Grund schreibt die Kanzlei Waldorf Frommer nunmehr Diejenigen an, die auf die im Jahre 2013 erhaltene Abmahnung noch keine Zahlung geleistet haben.

Wie geht es weiter?

Nach unserer Erfahrung wird die Kanzlei Waldorf Frommer ihre Drohung wahr machen und diejenigen, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen oder die Abmahnung bislang ignoriert oder „ungenügend“ zurückgewiesen haben, im Laufe des Jahres 2016 verklagen.

Ein solches Klageverfahren ist mit einem nicht unerheblichen finanziellen Risiko verbunden. 

Selbst wenn der Abgemahnte (Inhaber des Internetanschlusses) nicht der Täter der Rechtsverletzung ist, obliegt ihm die sogenannte sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer er konkret vortragen muss, ob und ggf. welche anderen Personen als Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung in Frage kommen.

Die Frage, wie konkret der Vortrag zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast ausfallen muss, ist Gegenstand nahezu jeden Verfahrens zum Thema Filesharing. Dabei werden die Voraussetzungen von Gericht zu Gericht unterschiedlich eingeschätzt.

Unsere Empfehlung:

Aufgrund der Unklarheit wann im konkreten Fall die sekundäre Darlegungslast als erfüllt gilt, empfehlen wir, es gar nicht erst auf ein Klageverfahren ankommen zu lassen, sondern die Ansprüche zurückzuweisen, solange noch keine Klage erhoben worden ist.

Wir bieten Ihnen an, Sie in einem kostenlosen Erstberatungsgespräch über die Sach- und Rechtslage in Ihrem konkreten Einzelfall aufzuklären sowie Ihnen einen Überblick über die zu erwartenden Risiken und Kosten zu geben. Rufen Sie uns an und schildern uns Ihren Fall.

Nach dem kostenlosen Erstberatungsgespräch können Sie entscheiden, ob Sie sich von uns zum transparenten Pauschalpreis vertreten lassen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • bundesweit tätig bei Abmahnungen
  • kein Termin Vorort notwendig
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  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag
  • unkomplizierte Tipps und Hilfestellung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • professionelle Hilfe mit persönlicher Erstberatung vom Rechtsanwalt

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Ihre Kanzlei Brehm

 

 


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