Waldorf Frommer: Sachverständigengutachten in P2P-Verfahren attestiert erneut korrekte Ermittlung

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Amtsgericht München vom 15.05.2019, Az. 133 C 1957/18

In dem Verfahren hatte die geschädigte Rechteinhaberin gegen den Beklagten ein Gerichtsverfahren auf Zahlung von Schadenersatz sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten eingeleitet, da über dessen Internetanschluss illegal ein Filmwerk mittels Tauschbörsensoftware zum Download angeboten wurde.

Der Beklagte hatte sich im Wesentlichen damit verteidigt, nicht persönlich für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein. Nach Erhalt der Abmahnung habe er seine Computer von einer externen IT-Firma untersuchen lassen, wobei jedoch keine Tauschbörsensoftware aufgefunden worden sei. Da auch sein W-LAN-Netzwerk hinreichend verschlüsselt gewesen sei, wandte der Beklagte zunächst ein, dass es bei der Ermittlung der Rechtsverletzung und der Zuordnung der IP-Adresse durch den Provider zu Fehlern gekommen sein müsse.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ermittlungen fehlerfrei erfolgt sind:

„Die technischen Ermittlungen durch das Peer-to-Peer Forensic System (PFS) der ipoque GmbH, die zu der streitgegenständlichen IP-Adresse geführt haben, sind gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. […] ordnungsgemäß und fehlerfrei verlaufen. Die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH, wonach der streitgegenständliche Film im fraglichen Zeitraum über die Tauschbörse ‚bitTorrent‘ über die genannte IP-Adresse angeboten worden ist, sind zur Überzeugung des Gerichts zutreffend. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten […] diese Behauptungen der Klägerin vollumfänglich bestätigt.“

Die Klägerin konnte somit nachweisen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den streitgegenständlichen Internetanschluss erfolgt war. Der beklagte Anschlussinhaber versuchte nach Erhalt des Sachverständigengutachtens noch seinen Vortrag zu relativieren und verwies pauschal auf einen möglichen Hackerangriff. Ohne Erfolg:

„Dem Gesamtvortrag der Beklagtenpartei fehlt es nach Ansicht des Gerichts auch an Plausibilität und Konstanz. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die gegenständliche Rechtsverletzung von dem Anschluss des Beklagten begangen wurde; somit steht aber auch fest, dass ein Endgerät mit dem streitgegenständlichen Internetanschluss verbunden sein musste. Diesbezüglich wird seitens des Beklagten zunächst vorgetragen, dass eine dritte Person unter keinen Umständen Zugriff gehabt haben konnte. Im Laufe des Verfahrens beruft sich die Beklagtenseite nunmehr auf ein etwaiges Einhacken durch einen Dritten, was das Gericht nunmehr als bloße Schutzbehauptung wertet.“

Für das Gericht stand damit die eigene Verantwortlichkeit des Beklagten fest, da dieser der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei.

Im Ergebnis hat der abgemahnte Anschlussinhaber neben Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten auch die gesamten Kosten des Verfahrens – inklusive des Sachverständigengutachtens – in Höhe von weit über EUR 5.000,00 zu tragen.

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