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Waldorf Frommer - Wie reagiere ich richtig auf die Abmahnung?

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Seit dem heutigen Tage liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München zur Bearbeitung vor. Diesmal erhebt die bekannte Abmahnkanzlei den Vorwurf der Verbreitung der US-Sitcom „Friends With Better Lives“. Hier soll nicht auf diese spezielle Abmahnung, sondern auf die massenhaft ausgesprochenen Abmahnungen der Münchener Kanzlei Bezug genommen werden.

Die Kanzlei vertritt derzeit einige der wohl namhaftesten Rechteinhaber im Bereich des Homeentertainment, als da wären:

  • Constantin Film Verleih GmbH
  • Sony Music Entertainment Germany GmbH
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
  • Universal Music GmbH
  • Universum Film GmbH
  • Warner Bros. Entertainment GmbH

Es ist kein Geheimnis, dass vorbenannte Unternehmen die Rechte an einer Vielzahl von populären Musik- und Filmwerken sowie aktuellen US-Serien halten und die Kanzlei Waldorf Frommer beauftragt ist, vermeintliche Rechtsverletzungen, welche durch unerlaubte Vervielfältigung der Werke im Internet entstehen, abzumahnen. Der Verfahrensgang ist hierbei stets einheitlich. Der Rechteinhaber beauftragt einen Dienstleister, welcher im Falle der Abmahnung der Kanzlei Waldorf zumeist die Firma Ipoque GmbH ist. Dieser Dienstleister ermittelt anhand einer Software vermeintliche Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen, wie z.B. BitTorrent und ist so in der Lage, die einem Internetanschluss zum „Tatzeitpunkt“ zugewiesene IP-Adresse zu protokollieren.

Nach Ermittlung einer IP-Adresse führt die Kanzlei für den jeweiligen Rechteinhaber das sog. Gestattungsverfahren durch. Hierbei wird ein Antrag bei Gericht gestellt, welcher dem Internetprovider des später Abgemahnten gestattet, die Verkehrsdaten des später Abgemahnten an die Kanzlei Waldorf bzw. den Rechteinhaber herauszugeben, da dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass über den Internetanschluss, dem die entsprechende IP-Adresse zugeordnet war, eine Rechtsverletzung verwirklicht wurde.

Beispielsweise das Landgericht München I fügt dem beantragten Gestattungsbeschluss inzwischen ein Hinweisschreiben bei, in welchem es darüber aufklärt, dass das Gericht lediglich geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG vorliegen.

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer?

Zunächst einmal gilt, Ruhe zu bewahren. Das mag einfacher klingen als es ist, zumal die geforderten Beträge nicht unerheblich sind. Bei Verbreitung eines Filmwerkes beispielsweise werden in der Regel EUR 815,00 gefordert. Es bietet sich daher stets an, die Sache zunächst einmal sacken zu lassen und mit etwas Abstand zu betrachten. Dabei sollten Sie jedoch keinesfalls die gesetzten Fristen verstreichen lassen. Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist bewusst relativ kurz gesetzt. Hier gilt es bereits, die erste Hürde zu meistern.

Unterlassungserklärung

Vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollten Sie wissen, dass eine Erklärung nur so weit gefasst sein darf, wie es ein vorwerfbares Verhalten erfordert. Das bedeutet, dass die Unterlassungserklärung nicht über den Vorwurf der Abmahnung hinausgehen darf. Da Sie im Zweifel unbegrenzt (keine Verjährung) an den Inhalt einer solchen Unterlassungserklärung gebunden sind, rate ich dazu, den Inhalt einer Unterlassungserklärung von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen und ggf. modifizieren zu lassen.

Es treten auch Fälle auf, in denen aufgrund Besonderheiten des Einzelfalles überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss.

Lassen Sie sich hierzu beraten.

Schadensersatz

Schadensersatz schuldet nur, wer die vorgeworfene Rechtsverletzung auch tatsächlich begangen oder ermöglicht hat. Die Abmahnkanzlei hat keine tatsächliche Kenntnis über denjenigen, der einen Film oder ein Musikwerk in einer Internettauschbörse angeboten hat. Sie verfolgen den Internetanschlussinhaber, da die vermeintliche Rechtsverletzung lediglich einer IP-Adresse zugeordnet werden kann. Ob Sie als Anschlussinhaber als Täter oder sogenannter Störer zu behandeln sind, hängt von dem Einzelfall ab und ist maßgeblich davon abhängig, ob Sie ermitteln können, wer die Rechtsverletzung begangen hat, wenn Sie es nicht slebts waren. Zu dem Umfang und den Grenzen der sog. Störerhaftung hat der BGH in einer weiteren Entscheidung Stellung bezogen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Aktenzeichen: I ZR 169/12). Insbesondere für volljährige Familienmitglieder haftet der Anschlussinhaber nicht ohne Weiteres.

Aufwendungsersatz/Rechtsanwaltsgebühren

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung und dem Schadensersatz verlangt die Kanzlei Rechtverfolgungskosten. Diese sind nach einer Neufassung des § 97a UrhG für die Geltendmachung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches auf Gebühren aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 1.000,00 beschränkt. Nur für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches darf die Kanzlei daher maximal einen Betrag in Höhe von EUR 124,00 fordern.

Auch insoweit sollte die Abmahnung, die Sie erhalten haben, auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Abschließend rate ich Ihnen dringend dazu, sich in fachkundige anwaltliche Beratung zu begeben, da die Spezialmaterie des Urheberrechts ständigem Wandel und Entwicklungen in der Rechtsprechung unterliegt. Kontaktieren Sie meine Kanzlei gerne. In einem ersten Beratungsgespräch informiere ich Sie über die Kosten, welche durch meine Beauftragung entstehen und versuche Ihnen eine Einschätzung zu Ihrem Abmahnfall zu geben. Profitieren Sie von der Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnangelegenheiten mit Waldorf Frommer auf der Gegenseite.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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