Wann beginnt die 6-Monatsfrist zur Senkung unangemessen hoher Unterkunftskosten bei Bezug von Arbeit

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Nach § 22 Abs. 1 SGB II tragen die JobCenter/Arbeitsagenturen nur die "angemessenen" Unterkunftskosten. Die Länder haben regional unterschiedlich geregelt, was als angemessen angesehen wird. Zu hohe Unterkunstkosten werden durch die Behörde gemäß § 22 Abs. 1 S.3 SGB II regelmäßig nur für 6 Monate getragen. Wann aber beginnt diese 6-Monatsfrist?

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 27.10.2006 muss die Behörde den Hilfeempfänger über verschiedene Punkte informieren, bevor die 6-Monatsfrist in Lauf gesetzt wird. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch zu hohe Unterkunftskosten - nach diesem Urteil - länger als 6 Monate übernommen werden müssen, wenn die Belehrung des Hilfeempfängers fehlt.

Einige der Punkte, über die die Behörde informieren muss:

Die Pflicht des Hilfeempfängers, sich um eine Reduzierung der Kosten durch Untervermietung, Rücksprache mit dem Vermieter oder letztlich einen Umzug zu bemühen. Der Umstand, dass der Hilfeempfänger Nachweise über seine Bemühungen zu erbringen hat. Die Möglichkeit, dass die Behörde die Umzugskosten und die Mietkaution übernimmt. Darüber hinaus:

Welcher Betrag wird als Kosten der Unterkunft für angemessen erachtet? Welche Wohnfläche ist angemessen? Welcher Maßstab liegt den für als angemessen erachteten Heizkosten zugrunde? Besteht die Möglichkeit eine überdurchschnittlich große Wohnung zu bewohnen, wenn die Unterkunftskosten nicht zu hoch sind?

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