Wann ist das deutsche Strafrecht anwendbar – die Geldwäsche als Problemfall?

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Einleitung:

Wenn ein Ausländer in Deutschland eine Straftat begeht oder ein Deutscher im Ausland, ist dann deutsches Strafrecht anwendbar?

Grundsätzlich gilt nach § 3 Strafgesetzbuch (StGB) das deutsche Strafrecht nur für Inlandstaten. Darunter fallen alle Taten, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden. Dies gilt dann auch für Taten von Ausländern auf deutschem Staatsgebiet.

Ob dies auch der Fall ist, wenn ein Ausländer Geldwäsche in Deutschland mit einer französischen Bank begeht, musste der BGH entscheiden. Es lag folgender Fall vor:

Urteil/Beschluss:

Ein französischer Staatsangehöriger legte bei der Volksbank in Frankreich einen gefälschten Überweisungsträger zulasten des Kontos eines Kirchenträgers in Deutschland vor. Es sollte Geld auf das Konto des Beschuldigten bei einem französischen Kreditinstitut überweisen werden. Die ausführende Bank konnte die Transaktion noch rechtzeitig stoppen. Solche Überweisungen hat der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach mit von ihm unbekannten Kontoinhabern in der Bundesrepublik Deutschland getätigt.

Der BGH musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob in diesem Fall deutsches Strafrecht anwendbar ist. Er verneinte dies. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB. Weil der Beschuldigte auch gefälschte Überweisungsträger benutzte, liegt weiterhin Urkundenfälschung und Betrug vor. Die Geldwäsche weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 StGB auf. Erfolgsort ist der Ort, an dem der Erfolg der Straftat stattfindet. Tatort im Sinne des deutschen Strafrechts ist daher der Ort, an dem der Beschuldigte gehandelt hat. Dies war in Frankreich. Daher ist deutsches Strafrecht nicht anwendbar.

Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, können nach § 7 StGB auch unter deutsches Strafrecht fallen. Dies liegt aber nach Ansicht des BGH hier auch nicht vor. Die Taten des Beschuldigten wurden nicht „gegen einen Deutschen“ begangen. Dies kann nur eine natürliche Person und nicht ein Verein, eine Bank oder eine Gesellschaft sein.

Damit ist nach Ansicht des BGH in diesem Fall kein deutsches Strafrecht anwendbar und die Tat kann deshalb nicht vor einem deutschen Gericht abgeurteilt werden.

Zusammenfassung und Ausblick:

Deutsches Strafrecht ist immer dann anwendbar, wenn der Erfolgsort des Deliktes in Deutschland liegt oder die Tat gegen einen Deutschen begangen wurde. Was der Erfolgsort des Deliktes ist, muss für jedes Delikt einzeln bestimmt werden. Bei sogenannten abstrakten Gefährdungsdelikten, wie der Geldwäsche, ist deutsches Strafrecht nur dann anwendbar, wenn der Täter in Deutschland die deliktischen Handlungen begangen hat. Das deutsche Strafrecht ist auch dann anwendbar, wenn deutsche Staatsbürger geschädigt wurden. Dabei kommen aber nur natürliche Personen in Betracht, nicht etwa Vereine, Banken oder Gesellschaften. Taten, die von Deutschen im Ausland begangen werden und dem deutschen Strafrecht unterfallen, sind in § 5 StGB aufgezählt. Darunter fallen zum Beispiel Delikte wie Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates und Straftaten gegen die persönliche Freiheit.

Dieser Beschluss ist in der Praxis wichtig, weil die Geldwäsche oft von international handelnden Personen begangen wird. Es kommt also immer darauf an, ob der Beschuldigte in Deutschland gehandelt hat oder deutsche Staatsbürger als natürliche Person geschädigt wurden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich arbeitet seit vielen Jahren in Berlin als Strafverteidiger. Er betreut auch ausländische Beschuldigte. Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder anderer Wirtschaftskriminalität geführt wird, sollten Sie sich an einen erfahrenen Strafverteidiger konsultieren, der die Aktenlage sichten kann und danach die optimale Verteidigungsstrategie mit Ihnen besprechen kann. Machen Sie zunächst keine Angaben zum Tatvorwurf.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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