Wann ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers fällig?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

In seinem Hinweisbeschluss vom 12.12.2018 – 16 U 129/16 – hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass die Vergütung eines Testamentsvollstreckers erst dann in einem Betrag zur Zahlung fällig ist, wenn sein Amt beendet ist.

Nach dem Gesetz steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu, wobei es im Gesetz keine Angaben dazu gibt, welche Vergütung angemessen ist. Eine Gebührenregelung für Testamentsvollstrecker gibt es im Gesetz nicht.

Etwas anderes kann gelten, sollte der Erblasser in seinem Testament eine Regelung über die Bezahlung des Testamentsvollstreckers getroffen haben. Eine derartige Anordnung des Erblassers würde der gesetzlichen Regelung vorgehen. Der Erblasser kann in seinem Testament festlegen, ob der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhalten soll und wenn ja, in welcher Höhe. Eine Überprüfung der Angemessenheit der Testamentsvollstreckervergütung findet nicht statt, weil dem Erblasserwillen Vorrang gegeben wird. Immerhin kann der Testamentsvollstrecker die Übernahme des Amtes ablehnen oder kündigen, wenn ihm die vom Erblasser angesetzte Vergütung zu niedrig ist.

Nach der gesetzlichen Regelung ist das Amt des Testamentsvollstreckers erst dann beendet, wenn der Testamentsvollstrecker sämtliche ihn treffende Pflichten erfüllt hat, insbesondere die Rechnungslegung gegenüber den Erben vorgenommen hat.

Liegt keine Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers vor, ist dessen Vergütungsanspruch nicht fällig.

Sind mehrere Testamentsvollstrecker eingesetzt, hat jeder Testamentsvollstrecker einen eigenen Vergütungsanspruch.

Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung und des Aufwendungsersatzes ist grundsätzlich der Erbe.

Nach dem Gesetz steht dem Testamentsvollstrecker ein Aufwendungsersatzanspruch zu, für Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Derartige mögliche Ersatzansprüche können Aufwendungen für die Beziehung von Hilfspersonen sein, die Kosten eines Rechtsstreits, Kosten für die Beiziehung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters, Sachverständigen.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema