Wann ist ein freiwilliger Rücktritt von einem Versuch möglich?

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Der Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB

Der Rücktritt gemäß § 24 StGB stellt als persönlicher Strafaufhebungsgrund eine Möglichkeit dar, einer bereits eingetretenen Strafbarkeit wegen einer rechtswidrig und schuldhaft versuchten Straftat zu entgehen.

Bei einem Rücktritt vom Versuch wird gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sich freiwillig und ernsthaft bemüht den Erfolgseintritt der Tat zu verhindern.

Unterschieden werden muss hierbei zwischen einem fehlgeschlagenen Versuch und einem unbeendeten oder beendeten Versuch.

Ein Versuch gilt als fehlgeschlagen, wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters nicht mehr erreicht werden kann. Ein strafbefreiender Rücktritt ist dann ausgeschlossen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Täter zwar eine geladene Waffe hat, aber davon ausgeht, die Waffe sei nicht geladen.

Als unbeendet gilt ein Versuch, wenn der Täter davon ausgeht, dass er für den Eintritt des Taterfolgs noch weitere Handlungen vornehmen muss und er den Taterfolg auch noch für möglich hält. Bei einem unbeendeten Versuch genügt für einen strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 Alt. 1 StGB das schlichte Aufgeben der Tat. Wenn ein Täter sein Opfer also eigentlich mit mehreren Messerstichen töten möchte, jedoch bereits nach einem nicht lebensbedrohlichen Stich Mitleid bekommt und von weiteren Stichen absieht, ist dies für einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag ausreichend.

Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter denkt, er habe bereits alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan. Um strafbefreiend zurückzutreten muss der Täter hierbei aktive Gegenmaßnahmen ergreifen, um den Erfolgseintritt zu verhindern. Wenn ein Täter sein Opfer also eigentlich mit mehreren Messerstichen töten möchte, er aber bereits nach einem Messerstich, von dem er glaubt, dieser sei dazu geeignet, das Opfer zu töten, Mitleid bekommt, so ist es nicht ausreichend, lediglich von weiteren Messerstichen abzusehen. Vielmehr muss er aktive Maßnahmen ergreifen, um den Erfolg zu verhindern, indem er beispielsweise einen Krankenwagen verständigt.

In jedem Fall muss sich der Täter stets freiwillig, also aus autonomen Gründen, dazu entscheiden, zurückzutreten. Ein Täter darf mithin nicht durch eine äußere Zwangslage oder inneren seelischen Druck dazu bestimmt werden, die weitere Ausführung der Tat zu unterlassen. Vielmehr muss er subjektiv davon ausgehen, die Tat noch ausführen zu können, sich aber bewusst dagegen entscheiden.

Liegt eine Freiwilligkeit auch bei einem erhöhten Entdeckungsrisiko vor?

In seinem aktuellen Urteil vom 10. April 2019 (1 StR 646/18) befasste sich der Bundesgerichtshof wieder einmal mit der Frage, wann ein freiwilliger Rücktritt von einem Versuch im Sinne des § 24 StGB möglich ist. Konkret musste er sich mit der Frage beschäftigten, ob ein erhöhtes Entdeckungsrisiko der Freiwilligkeit entgegensteht.

Der Entscheidung lag ein Verfahren des Landgerichts Nürnberg-Fürth zugrunde, in dem der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde.

In dem vorliegenden Fall waren der Angeklagte und der Mitangeklagte nach einem vorangegangenen Besuch in einer Diskothek stark alkoholisiert gegen 6 Uhr morgens unterwegs. Als sie auf den Betroffenen trafen, forderten sie diesen auf, sie nach Hause zu fahren. Daraufhin folgte zunächst eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Betroffene den immer aggressiver werdenden Angeklagten androhte, sein mitgeführtes Pfefferspray einzusetzen. Nachdem er dieses schließlich nach oben in die Luft sprühte, um sich zu verteidigen, schlug der Mitangeklagte mehrfach mit der Faust in Richtung des Gesichts des Betroffenen und fixierte ihn anschließend so auf dem Boden, dass nur noch sein Kopf- und Schulterbereich frei war. Der Angeklagte trat dem Betroffenen daraufhin mit voller Wucht gegen das Gesicht. Dabei hielt er es auch für möglich, dass der Betroffene durch den massiven Fußtritt sterben könnte, nahm diese Folge jedoch billigend in Kauf. Als der Betroffene daraufhin lautstark um Hilfe rief, ließ der Angeklagte von diesem ab und rannte weg. Durch den Tritt erlitt der Betroffene eine komplexe Mittelgesichtsfraktur sowie ausgeprägte Prellmarken und Hämatome im Gesichtsbereich.

Das Landesgericht hatte einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Tötung verneint. Der Täter habe die Tatbegehung nicht freiwillig aufgegeben, weil er das Tatrisiko aufgrund der Hilfeschreie des Betroffenen für nicht mehr vertretbar gehalten habe.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs           

Dem schloss sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht an und bejahte im Ergebnis einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten von einem bedingt vorsätzlichen Versuch des Totschlags.

Ein Rücktritt sei zwar dann nicht mehr freiwillig, wenn der Täter von weiteren Tatausführungen absieht, weil er das damit verbundene Risiko, entdeckt und anschließend angezeigt oder bestraft zu werden, für nicht mehr vertretbar hält.

Der Freiwilligkeit i.S.v. § 24 StGB stehe eine solche Erhöhung des Entdeckungsrisikos aber grundsätzlich nicht entgegen, da der Täter die Tat bis zum Eintreffen von feststellungsbereiten Dritten (z.B. der Polizei) grundsätzlich noch verwirklichen kann, ohne dass sich dabei für ihn das Tatrisiko beachtlich erhöhen muss.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei es vorliegend nicht hinreichend belegt worden, dass der Angeklagte das Tatrisiko aufgrund der Hilfeschreie des Betroffenen für unvertretbar hoch hielt und nur deshalb flüchtete.

Die Sache wurde daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.


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