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Wann ist eine Überschwemmung ein Elementarschaden?

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Nicht jede Wasserflut ist tatsächlich ein Fall für die Elementarschadensversicherung. Die Wasserflut muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit die Versicherung einspringt. Über eine Elementarschadensversicherung oder die Erweiterung der Gebäudeversicherung auf Elementarschäden kann man sich gegen Überschwemmungen absichern. Allerdings ist nicht jede Überflutung versicherungsrechtlich als Überschwemmung anzusehen.

Überschwemmung durch Regenflut

Welche Voraussetzungen bei einer Überschwemmung gegeben sein müssen, damit Flutschäden abgesichert sind, hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg genauer dargestellt. Im zugrunde liegenden Fall hatte es stark geregnet. Die Regenflut lief über eine abschüssige Garageneinfahrt in die Garage und von dort in die Kellerräume. Doch der Versicherer wollte den Schaden nicht erstatten. Nachdem der Versicherungsnehmer in erster Instanz gescheitert war, legte er Berufung ein.

Flutung von Haus und Grund

Aber das OLG wies die Berufung zurück, da kein Elementarschaden im Sinne einer Überschwemmung vorlag. Bei einer versicherten Überschwemmung müssen Haus und Grundstück von den Wassermassen überflutet sein. Fließt Niederschlagswasser nur ins Haus, genügt das nicht. Hier hatte das Regenwasser nur den Keller und die Garage geflutet. Das Grundstück wurde aber nicht überschwemmt, der Boden war lediglich mit Wasser vollgesogen. Daher hatte nach Ansicht der Richter die Neigung der Garageneinfahrt den Schaden verursacht und nicht der Sturzregen.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 20.10.2011, Az.: 5 U 160/11)

(WEL)

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