Wann liegt Lohnwucher vor?

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Leider treten immer noch Fälle des Lohnwuchers auf. Hiervon spricht man, wenn der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung erhält. Lohnwucherische Verträge können insbesondere auch dann vorliegen, wenn trotz angemessener Arbeitsleistung der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, den notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.04.2009, Az.: 5 AZR 436/08) sieht in seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Problematik ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als gegeben an, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Eine Üblichkeit der Tarifvergütung kann angenommen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftszweiges tarifgebunden sind oder wenn die tariflich organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen. Der Arbeitgeber muss allerdings Kenntnis vom Missverhältnis der beidseitigen Leistungen haben, wovon aber im Regelfall ausgegangen werden kann.

Liegt Lohnwucher vor, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung. Eine Vergütungsvereinbarung kann auch nachträglich wucherisch werden, wenn eine vormals angemessene Vergütung nicht an die allgemeine Entwicklung angepasst wird.


RA Thomas Börger

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de

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