Wann muss man(n) für Unterhalt und Scheidung für den Ehegatten Verfahrensvorschuß zahlen?

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Immer wieder verweisen Familiengerichte dann, wenn ein Ehegatte für Unterhalt oder Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragt haben, auf die Möglichkeit, nach §§ 1360 a Abs. 4, 1601ff BGB einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss beim gut verdienenden Ehegatten zu verlangen und lehnen den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab.

Das führt bei vielen Ehegatten zu dem für sie psychologisch nur schwer hinnehmbaren Ergebnis, dass sie das gegen sie gerichtete Verfahren auch noch selber bezahlen und die nicht unerheblichen Gebühren des gegnerischen Anwalts und die Gerichtskosten vorfinanzieren sollen. 

Das muss nicht richtig sein! Wird man in Anspruch genommen, sollte man die Gegenseite auf die Möglichkeit der Beschwerde hinweisen. Denn nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des OLG Hamm vom 12.03.2018 – 9 WF 7/18 – ist das bei einem Quotenunterhaltsanspruch (der in der Regel geltend gemacht wird) nur dann möglich, wenn über das Einkommen hinaus einsetzbares Vermögen oder sehr hohe Einkünfte (nicht prägend) vorhanden sind, die in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen werden können. Im entschiedenen Fall verfügte der Ehemann über annähernd 4.000 Euro Nettoverdienst, die Ehefrau hatte kein Einkommen. Nach Abzug der unterhaltsrechtlich bedeutsamen Positionen und des geltend gemachten Unterhaltsanspruches der Frau verblieb kein Raum für Vermögensbildung. Der Vorschussanspruch wurde vom Senat daher im Ergebnis verneint.

Gegen ablehnende Verfahrenskostenhilfe-Entscheidungen ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde möglich, die innerhalb eines Monats eingegangen sein muss.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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