Wann sind Nachahmungen Marken unzulässig?

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Unlautere Markenpiraterie verursachen alljährlich Milliardenschäden. Als Selbständiger und Unternehmer sollten Sie sich rechtzeitig von einem erfahrenen Fachanwalt beraten lassen, um durch Nachahmungen drohende Umsatzeinbußen vorzubeugen.

Ich informiere Sie darüber, unter welchen Voraussetzungen die Nachahmung von Marken unzulässig ist.

Bestmöglicher Rechtsschutz: Markenrecht

Wenn Sie eine registrierte Marke besitzen, dann sind Nachahmungen im Rahmen Ihrer Schutzrechte grundsätzlich unzulässig. Durch Anmeldung solcher „Sonderschutzrechte“ sind Sie also bestmöglich geschützt.


Wenn jedoch kein solcher „Sonderrechtsschutz“ besteht, dann gilt grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Nachahmungsfreiheit bedeutet, dass Nachahmungen innerhalb bestimmter Grenzen rechtlich zulässig sind.


Spannungsfeld: Nachahmungsfreiheit und Schutz vor Nachahmungen

Die Rechtsordnung schützt unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen, die Kennzeichen bereits bisher genutzt haben.


Nachahmungen können den Wettbewerb fördern. Daher ist ein gewisser Schutz für Nachahmungen sowohl aus volkswirtschaftlicher als auch aus Verbrauchersicht sinnvoll.


Wo endet der Nachahmungsschutz?

Auch wenn der bisherige Nutzer von Kennzeichen über kein Sonderschutzrecht (eingetragene Marke) verfügt, sind bestimmte Nachahmungen unzulässig.

Wichtige Beschränkungen der Nachahmungsfreiheit enthält § 4 Nummer 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Nach dieser Vorschrift sind Nachahmungen in folgenden Fällen unzulässig:

• Die Nachahmung führt zu einer „vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft“ eines Produkts.

• Die Nachahmung nutzt die „Wertschätzung“ eines Produkts unangemessen aus oder beeinträchtigt diese.

• „Die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse wurden unredlich erlangt.

Eine „vermeidbare Täuschung“ liegt in aller Regel bei einer vollständigen Nachahmung vor.


Ansonsten entscheiden stets die Umstände des Einzelfalls über die rechtliche Einordnung von Nachahmungen.


Ich empfehle Ihnen, sich durch die Eintragung einer Marke abzusichern. Sollten dann später Nachahmungen durch Dritte erfolgen, so können Sie mithilfe Ihres geschützten Sonderrechts gegen den Nachahmer vorgehen.


Frühzeitig fachanwaltlich beraten lassen, gegen unlautere Nachahmungen vorgehen, Sonderschutzrechte eintragen lassen!

Ich berate Sie als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz sorgfältig im Markenrecht, verteidige Sie gegen unlautere Nachahmungen und führe für Sie die Eintragung von Marken durch.


Bitte beachten Sie:

Diese Rechtshinweise ersetzen nicht eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt.






Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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