Wann und wie ist eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen?

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Eine Abmahnung muss aus der Personalakte entfernt werden, wenn sie rechtswidrig ist, d.h., wenn sie inhaltlich unbestimmt, auf unrichtigen Tatsachen basiert, eine falsche rechtliche Bewertung enthält oder unverhältnismäßig ist. Die Entfernung muss "komplett" erfolgen, ohne dass Hinweise in der Personalakte verbleiben. Dies gilt sowohl für die Papier- als auch für die digitale Personalakte. Während bei der Papierform keine generelle Entfernungspflicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht – außer sie könnte dem Arbeitnehmer schaden –, muss eine Abmahnung in der digitalen Personalakte gemäß § 17 DSGVO gelöscht werden, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit oder einem potenziellen Schaden nach dem Arbeitsverhältnis. Abmahnungen dienen im Arbeitsrecht als "gelbe Karte" und können ein Kündigungsvorlauf sein. Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister bietet als Fachanwältin für Arbeitsrecht Beratung zum Thema Abmahnung an und ist in Berlin Lichterfelde-West erreichbar.

Hier ein paar „short facts“ zum Thema Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Wann ist eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen?
 
Wenn sie rechtswidrig ist. Rechtswidrig ist eine Abmahnung, wenn sie

-inhaltlich unbestimmt ist: z.B.: pauschale Vorwürfe

-unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält: Vorwürfe stimmen nicht

-die rechtliche Bewertung unzutreffend ist

-sie unverhältnismäßig ist

Wie ist eine rechtswidrige Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen:
Sie ist „komplett“ aus der Personalakte herauszunehmen. Es dürfen keine Hinweise auf die Abmahnung in der Personalakte verbleiben.

Gleiches gilt entsprechend für eine Abmahnung, die sich in der digitalen Personalakte befindet: sie muss „komplett“ gelöscht werden.

Muss die Abmahnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses aus der Personalakte entfernt werden?

Hierbei ist zu differenzieren, ob sich die Abmahnung in Papierform in der Personalakte oder ob sie sich in der digitalen Personalakte befindet.

Abmahnung in Papier- Personalakte: 
 - Grundsatz: Kein Anspruch auf Entfernung, auch nicht nach den Grundsätzen der DSGVO.
 -Ausnahme: Die Abmahnung könnte dem Arbeitnehmer auch noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses schaden.

Abmahnung in der digitalen Personalakte:
 Die Abmahnung ist zu löschen, egal ob sie rechtswidrig oder rechtmäßig ist und dies selbst dann, wenn sie dem Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr schaden würde (vgl. § 17 DSGVO).

Fazit: 
Eine Abmahnung ist die „gelbe Karte“ im Arbeitsrecht. Sie kann den Weg zu einer Kündigung ebnen. Arbeitnehmer haben diverse Reaktions- und Handlungsmöglichkeiten.

Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und haben Beratungsbedarf rund um das Thema Abmahnung? Rechtsanwältin  Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und berät Sie gerne. Rufen Sie gerne in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde – West (Bezirk Steglitz – Zehlendorf) unter 030-679665434 an, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Sie erreichen uns zudem über das Kontaktformular.



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