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Wann verlieren Betriebsräte ihr Amt bei einer neuen Zuordnung des Betriebes?

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. September 2020.

LAG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 2.9.2020 – 15 TaBVGa 883/20, BeckRS 2020, 28560

Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden:

Bei dieser Entscheidung ging es um ein Unternehmen, welches in mehreren Betrieben Kaffeehäuser betreibt und bei welchem in mehreren Betrieben einzelne lokale Betriebsräte gewählt worden sind. Die Arbeitgeberin traf die unternehmerische Entscheidung im Mai 2019, zukünftig die Anzahl der Distrikte zu verändern. In diesem Zusammenhang sollten verschiedene Filialen anderen Distrikte zugeordnet werden. Auch die Filiale B, um die es in diesem Fall ging und die einen eigenen (sieben köpfigen) Betriebsrat gewählt hatte, sollte einem anderen Distrikte zugeordnet werden, welcher einen eigenen Betrieb mit einem eigenen Betriebsrat bereits gebildet hatte. Diese Veränderung hätte zur Folge, dass die betroffenen Betriebsratsmitglieder des Betriebes B ihr Amt verlieren. Der Betriebsrat der Filiale B beantragte in einem Gerichtsverfahren, festzustellen, dass die Versetzung der 7 benannten Betriebsratsmitglieder in den Distrikt 1 unwirksam gewesen ist. Der Betriebsrat argumentierte, die geänderte Zuordnung der Filialen stelle für die Betriebsratsmitglieder eine Versetzung dar. Diese sei unwirksam, solange der Betriebsrat diesen Maßnahmen nicht zugestimmt habe oder die Zustimmung gerichtlich ersetzt worden sei. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag des Betriebsrates zurückzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, der Betriebsrat sei wegen der Umstrukturierung aufgelöst worden. Es würden keine Versetzungen vorliegen, es handelte sich nur um eine Organisationsänderung.

Das Gericht hat folgendes entschieden:

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben im Ergebnis beide dem Arbeitgeber Recht gegeben. Sie haben entschieden, dass die von der Arbeitgeberin vorgenommene Organisationsänderung keine Versetzung darstellt. Die arbeitsrechtliche Definition einer Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein oder mehrere Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen werden. Allerdings liegt keine Versetzung vor, wenn eine bisher in sich geschlossene Einheit erhalten bleibt und lediglich einer anderen Stelle zugewiesen wird. Und genau dies ist hier der Fall. Vorliegend handelt es sich um eine Betriebsänderung in Form einer Abspaltung. Eine solche Aufspaltung liegt dann vor, wenn Filialen aus einer Einheit herausgelöst und in eine andere Einheit eingegliedert werden. In diesem Fall änderte sich für die Arbeitnehmer zwar die Zuordnung. Es änderte sich jedoch nicht der konkrete Arbeitsplatz. Die Arbeitnehmer verrichten Ihre Arbeit weiterhin in unveränderter Form. Aus diesem Grunde wird kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen und es liegt keine Versetzung im Ergebnis vor.

Fazit:

Wichtig ist hier die Unterscheidung, dass sich nicht die Tätigkeit einzelner Arbeitnehmer ändert, sondern „lediglich“ die Zuordnung der einzelnen Betriebe zueinander aufgrund der unternehmerischen Entscheidung der Arbeitgeberin. Diese unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin ist für die Gerichte in aller Regel nicht überprüfbar. Aus diesem Grunde wurde diese unternehmerische Entscheidung auch von den Gerichten nicht in Frage gestellt. Da sich hier die Zuordnung der gesamten Einheit/des Betriebes änderte, lag keine Versetzung vor. Im Ergebnis haben daher die Betriebsräte des Betriebes B ihr Amt verloren.


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