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„WAR DOGS“ WALDORF-FROMMER-ABMAHNUNG – SO REAGIEREN SIE RICHTIG!

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Uns liegt eine brandaktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH zur Bearbeitung vor. Konkret geht es um folgenden Film: „War Dogs“.

 „War Dogs“ ist ein Film von Todd Phillips aus dem Jahr 2016. Das Drehbuch, welches von Phillips, Jason Smilovic und Stephen Chin verfasst wurde, basiert auf wahren Ereignissen. In den Hauptrollen zu sehen sind Jonah Hill und Miles Teller. Sie spielen in dem Film Waffenhändler, die unerwartet einen Auftrag der US-amerikanischen Regierung erhalten, das Militär in Afghanistan mit Waffen zu versorgen. 

Was wirft die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer mir vor?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so bedeutet das, dass von Ihnen die Unterlassung einer bestimmten Handlung gefordert wird. Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses ausgesprochen, über welchen die Rechtsverletzung erfolgte.

Dem Empfänger wird vorgeworfen, einen geschützten Film illegal über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben.

Die Forderungen

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Gesamtsumme von 915,00 Euro, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden. 

Beachten Sie bitte: Nur Täter- oder Störerhaftung; Sie haften nicht automatisch

Nur weil Sie die Abmahnung erhalten haben, bedeutet das nicht, dass Sie in vollem Umfang haften. Nur der Täter haftet bei solchen Urheberrechtsverletzungen in vollem Umfang.

Häufig kommt die Begehung der Tat durch einen Dritten in Betracht, sofern er zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatte. Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung.

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus.

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Welche Anforderungen muss ich erfüllen, um die Forderungen zurückweisen zu können?

Haben Sie die Tat nicht selbst begangen, trifft Sie noch die sekundäre Darlegungslast.

Nicht ausreichend ist es, wenn Sie sich nur darauf berufen, dass Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Der sekundären Beweislast kommen Sie dann nach, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter.

„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 18, BearShare)

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten. Inwieweit den Anschlussinhaber Nachforschungspflichten treffen, ist vom Einzelfall abhängig.

„Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich darlegen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den potentiellen Täter benennen. Weitergehende Nachforschungspflichten bestehen somit nicht, insbesondere muss der Abgemahnte nicht den wahren Täter ermitteln und präsentieren.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich! Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig! 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Fazit

Dem Anschlussinhaber gegenüber unbegründete Abmahnungen sind keine Ausnahmen, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von uns prüfen lassen sollten.

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Wir verfolgen das Ziel, dass eine Zahlung an die Gegenseite nicht geleistet werden muss, wir streben somit nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Rufen Sie uns gerne an und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung, insbesondere mit Filesharing-Abmahnungen.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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