Warum Prüfberichte ohne Bedeutung sind

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Wir haben schon mehrfach uns mit den Prüfberichten der Versicherer auseinandergesetzt. Hier eine weitere Entscheidung eines Amtsgerichtes, und zwar Amtsgericht Zittau, Zweigstelle Löbau, Urteil vom 10. Dezember 2020.

Das Gericht urteilte: Prüfberichte mit nur allgemeinen Ausführungen und unbekanntem Aussteller stellen ein Gutachten nicht in Frage. Dazu führt das Amtsgericht ausdrücklich aus, dass irgendetwas anderes, als ein Schadensgutachten, wenig taugt.

Der Geschädigte, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird, hat keine andere Möglichkeit, den entstandenen Schaden belastbar festzustellen, als dass er mit dem damit verbundenen Kostenrisiko einen Sachverständigen beauftragt, ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.

Das ist eine klare Ansage insbesondere dahingehend, dass Kostenvoranschläge eben deutlich weniger belastbar sind. In dem Gutachten wird dann auch ausgeführt, dass man, um den von dem Geschädigten eingeholten Gutachten erhebliches entgegensetzen zu können, ein nur behaupteter „Prüfbericht, dessen Aussteller nicht erkennbar ist, und der insbesondere nicht auf eine sachverständige Besichtigung des Schadens zurückzuführen ist, nicht geeignet sei."

Das Amtsgericht Littau bestätigt damit mal wieder seine regelmäßige Rechtsauffassung.

Das Gericht hat ausgeurteilt, dass dem Kläger der restliche Schadensersatz zugesprochen wird.

Der Kläger hat die Kosten, die die Beklagte Versicherung für den Instandsetzungsaufwand gekürzt hat, erstattet zu erhalten.

Diese sind gemäß § 249 BGB erforderlich, um den Schaden auszugleichen.

Der Kläger hat nämlich zur Bezifferung seines eigenen Schadens ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Die beklagte Versicherung hat dem lediglich einen Prüfbericht gegenübergestellt.

Während der Sachverständige des Klägers das Fahrzeug persönlich im April 2020 besichtigte und daraufhin im Mai 2020 sein Schadensgutachten erstellte, hat die Beklagte Versicherung lediglich nach Aktenlage einen Prüfbericht erstellen lassen.

Die Versicherung hat dann versucht, Kürzungen hinsichtlich der Lackierungskosten vorzunehmen, bzw. der Verbringungskosten dorthin. Das sind die üblichen Kürzungen, die die Versicherungen versuchen, durchzusetzen.

Im vorliegenden Fall war es aber so, dass die ansässigen Citroen-Werkstätten alle keine Lackiererei hatten, im Umfeld des Klägers, sodass im Fall der Reparatur überall Verbringungskosten anfallen werden.

D. h. also, dass überprüft werden muss, ob diese Verbringungskosten bei allen Fachwerkstätten in der Umgebung anfallen.

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Weiterhin hatte die beklagte Versicherung die UPE-Aufschläge (wie üblich) gekürzt.

Das Gericht hat hier ausgeurteilt, dass der Vortrag der beklagten Versicherung sich einfach nur an dem Prüfbericht orientierte und sich darin „erschöpfte", diesen Prüfbericht zu wiederholen.

Die Ausführungen des Prüfberichtes beispielsweise zu der Frage, ob die Lackierungen und die damit verbundene Demontage und Montage aus lackiertechnischen Gründen nicht zwingend erforderlich sei, würde nicht überzeugen. Es handele sich bei den Ausführungen in dem Prüfbericht lediglich um einen „Dreizeiler", also um allgemeine Ausführungen, die sich offenbar nicht an dem vom Kläger geltend gemachten Schaden orientierten, sondern allgemein verbindlich waren.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass derjenige, der den Prüfbericht erstellt hat, das beschädigte Fahrzeug noch nicht einmal in Augenschein genommen hatte, um zu überprüfen, ob die von dem Schadensgutachter für erforderlich angesehenen Instandsetzungsarbeiten als richtig oder falsch angesehen werden können.

Auch hier wies der Kläger darauf hin, dass der Prüfbericht noch nicht einmal den Aussteller, also irgendeinen Sachverständigen ausweist, der die Prüfung vorgenommen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, anhand welcher Grundlagen diese Prüfung vorgenommen worden ist. Sie ist daher nicht geeignet, dem vorgelegt Schadensgutachten und der Klage Erhebliches entgegenzusetzen.

So „zerpflückte" das Gericht jede einzelne Position aus dem Prüfbericht und kam auch hier zu dem Ergebnis, dass auch dieser Prüfbericht nicht dazu führen könne, dass Kürzungen am Sachverständigengutachten des Klägers vorgenommen werden.

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Ihre Fachanwältin für Verkehrsrecht

Sabine Hermann

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