Was bedeutet das Nachlassinsolvenzverfahren für den Erben?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Nachlassinsolvenzverfahren als Chance begreifen und nicht als Makel ansehen

Nicht immer hat ein Erbe Freude daran, dass er geerbt hat, ganz abgesehen vom Verlust eines möglicherweise geliebten Menschen oder Angehörigen. Wenig Freude an seine Erbenstellung wird der Erbe haben, der nach Annahme der Erbschaft feststellen muss, dass die Erbschaft überschuldet ist, d. h. also, mehr Schulden da sind als positives Vermögen.
 
In einem derartigen Fall würde der Erbe mit seinem privaten Vermögen für die Schulden des Nachlasses haften. Gemäß § 1980 BGB ist ein Erbe verpflichtet, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim Nachlassgericht zu beantragen. Verletzt der Erbe diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. In letzterem Fall haftet er dann sogar mit seinem privaten Vermögen für mögliche Schadensersatzansprüche der Gläubiger des Erblassers.
 
Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bietet dem Erben also die Chance, dass er nicht mit seinem Privatvermögen für die Nachlassschulden aufkommen muss.

2. Nachlassinsolvenzverfahren befasst sich nicht mit der Person und dem Vermögen des Erben

Der Begriff "Insolvenzverfahren" hat für gewöhnlich einen negativen Beigeschmack. Im Falle der Nachlassinsolvenz muss der Erbe jedoch keine negativen Auswirkungen auf seine eigene Person und sein eigenes Vermögen befürchten, denn das Nachlassinsolvenzverfahren wird nur über den Nachlass des Erblassers eröffnet. Das Nachlassinsolvenzverfahren befasst sich überhaupt nicht mit den persönlichen finanziellen Verhältnissen des Erben, er ist mit seinem Namen in das Nachlassinsolvenzverfahren nicht involviert, er hat damit überhaupt nichts tun.

3. Nachlassgericht stellt Dürftigkeit des Nachlasses fest

Das Nachlassgericht lehnt die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ab, eröffnet es also nicht, wenn das Nachlassgericht der Meinung ist, dass der Nachlass noch nicht einmal ausreicht, um die Verfahrenskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters abzudecken. Kommt das Gericht zu diesem Ergebnis, stellt es die Dürftigkeit des Nachlasses fest und erteilt dem Erben einen entsprechenden Beschluss. Diesen Beschluss kann der Erbe den Gläubigern des Erblassers entgegenhalten und damit signalisiert er diesen, dass für die Gläubiger aus dem Nachlass nichts mehr zu holen ist, sie also auf ihren Forderungen sitzen bleiben.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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