Was bedeutet gesetzliches Trennungsjahr, Anfang & Ende der Ehezeit sowie Vermerk der Rechtskraft?

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Ich werde als Familienrechtsanwältin häufig gefragt, was eigentlich die Begriffe gesetzliches Trennungsjahr, Anfang und Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Ehescheidung bedeuten. Ich erläutere dies gerne unter Zuhilfenahme einer kleinen Zeichnung.

Schreiben Sie einfach auf ein Blatt Papier ein H. Dieses H steht für das Datum Ihrer standesamtlichen Heirat. Sie haben z. B. am 26.08.2007 geheiratet. Um familienrechtlich einfacher rechnen zu können, wird für die Festlegung des Beginns Ihrer Ehezeit der volle Monat angenommen, mithin immer der erste Tag des Monats, in dem sie standesamtlich geheiratet haben. Wenn Sie mithin am 26.08.2007 standesamtlich geheiratet haben, schreiben Sie den 01.08.2007 als Beginn Ihrer Ehezeit unter das H.

Nun ziehen Sie einen waagerechten Strich nach rechts, an dessen Ende Sie ein T notieren. Das T steht für das Datum Ihrer Trennung. Anhand des im Scheidungsantrag angegebenen Datums Ihrer Trennung prüft das Gericht, ob das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr eingehalten wurde, das Trennungsdatum ist daher mit Bedacht zu benennen. Das, was Sie persönlich als endgültigen Tag Ihrer ehelichen Trennung ansehen und empfinden, mag Ihr Noch-Ehepartner unter Umständen ganz anders sehen. Rechtlich verlangt wird eine einvernehmlich erklärte, mindestens 12-monatige „eheliche Trennung von Tisch und Bett“, sprich keine gemeinsamen Mahlzeiten, kein Wäsche waschen für den Noch-Ehepartner, kein ehelicher Sex. Bei unwesentlichen Rückfällen wird der Beginn des Trennungsjahres nicht unterbrochen. Echte, ernst gemeinte Versöhnungsversuche allerdings stellen den Beginn des Trennungsjahres infrage und können rechnerisch zu einem Neubeginn des Trennungsjahres führen, soweit eine Partei dies einwendet.

Ein häufiges und wichtiges Indiz für den Beginn des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres ist wegen seiner sichtbaren Außenwirkung der Tag des Auszuges einer der Ehepartner aus der ehelichen Wohnstatt. Eine rechtswirksame Trennung, die zum Beginn des Trennungsjahres führt, kann aber durchaus auch intern und innerhalb einer gemeinsam bewohnten Wohnung oder innerhalb eines Hauses ausgesprochen und gegenüber dem Familiengericht überzeugend erläutert und erklärt werden. Der Beginn des Trennungsjahres muss nirgendwo offiziell angemeldet oder registriert werden. Sie beide allein legen diesen Beginn fest.

Das T bedeutet daher für Sie: eine Einigung über Ihr offizielles Trennungsdatum ist intern herbeizuführen und im Scheidungsverfahren unabdingbar. Wenn eine Partei einen Scheidungsantrag einreicht und die andere Partei den genannten Beginn des Trennungsjahres bestreitet, wird der Scheidungsantrag eventuell kostenpflichtig zurückgewiesen. Auf welches Datum Sie den Beginn Ihres Trennungsjahres legen, steht Ihnen dabei frei. Dieses Datum muss allerdings vor Gericht einvernehmlich Bestand haben.

Sodann ziehen Sie einen weiteren waagerechten Strich vom T und zeichnen ein E. Das E bedeutet das rechtliche Ende Ihrer Ehezeit. Ihre Ehezeit begann am ersten Tage des Monats, in dem Ihre standesamtliche Trauung stattfand. Das rechtliches Ende Ihrer Ehezeit ist sodann der letzte Tag des Monats, in dem der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wurde.

Beispiel: Die standesamtliche Trauung fand am 26.08.2007 statt. Scheidungsantrag wurde am 18.10.2017 eingereicht. Bestand Ihrer Ehe = Ehezeit: vom 01.08.2007 bis zum 31.10.2017.

Der Anfang und das Ende Ihrer Ehezeit ist familienrechtlich und auch für die beteiligten Parteien finanziell von erheblicher Bedeutung, da in diesem Zeitfenster sowohl der Renten- als auch der Zugewinnausgleich stattfinden und auch Unterhaltsansprüche betroffen sind. Aus diesem Grunde ist dem einen Mandanten die schnelle Einreichung eines Scheidungsantrages zu empfehlen, während dies einer anderen Mandantschaft finanziell eher abträglich wäre. Eine individuelle anwaltliche Beratung ist daher sehr wichtig und kann viel Geld sparen.

Nach Maßgabe der Angaben im Scheidungsantrag und des Zeitpunkts des Zugangs des Antrages bei Gericht vergibt das Gericht sodann ein familiengerichtliches Aktenzeichen, legt den Anfang und das Ende der Ehezeit fest und teilt beides den Parteien schriftlich mit.

Nun steht auf Ihrem Blatt ein H, ein T und ein E.

Der letzte wichtige Buchstabe ist ein R. Dieses wird wiederum waagerecht rechts neben dem E notiert. Die dem R zugrunde liegende sogenannte „Rechtskraft der Entscheidung“ steht am Tage Ihrer tatsächlichen, vor Gericht stattfindenden Ehescheidung zur Verhandlung. Sie erhielten eine gerichtliche, terminlich festgelegte Ladung zur Scheidung Ihrer Ehe. Soweit in diesem Termin beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann die Scheidung Ihrer Ehe an diesem Verhandlungstag durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ausgesprochen werden. Ihre Ehe ist damit an diesem Verhandlungstag rechtswirksam beendet.

Soweit eine Partei nicht anwaltlich vertreten ist, wird die Scheidung am Verhandlungstag zwar auch per gerichtlichem Beschluss ausgesprochen. Dann allerdings erlangt Ihre Scheidung erst nach Ablauf von 4 Wochen, beginnend mit der Zustellung des Scheidungsbeschlusses, die sog. Rechtskraft. Das Gesetz möchte es dadurch dem nicht anwaltlich vertretenen Partner ermöglichen, nochmals zu hinterfragen, ob er mit der Scheidung und den Folgen einverstanden ist. Soweit mithin möglichst schnell der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils herbeigeführt werden soll, z. B. weil die baldige Geburt eines Kindes ansteht, ist hierfür die anwaltliche Vertretung beider Parteien jeweils durch einen Rechtsanwalt im Scheidungstermin erforderlich.

Ich berate Sie gerne in all Ihren familienrechtlichen Fragen.

Ihre Familienrechtsanwältin Christine Schönburg aus Offenbach am Main


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