Was darf der Zahnarzt abrechnen?

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Wenn die Zahnarztrechnung vom Heil- und Kostenplan abweicht, ist der Unmut groß. Was darf abgerechnet werden und welchen Spielraum hat der Zahnarzt bei der Rechnung?

Üblicherweise wird vor einer großen Zahnbehandlung durch den Zahnarzt ein Heil- und Kostenplan erstellt. Dieser Plan kann bei der Zusatzversicherung zum Beispiel eingereicht werden und darüber hinaus kann sich der Patient darauf einstellen, welche Kosten tatsächlich auf ihn zukommen. Sofern keine Zusatzversicherung besteht und die Kosten auch nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können die Kosten für die Zahnbehandlung schnell sehr hoch werden.

Zahnarzt ist an den Heil- und Kostenplan gebunden

Da der Heil- und Kostenplan für den Patienten Rechtssicherheit schaffen soll, ist der Behandler auch an den Heil- und Kostenplan gebunden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die tatsächliche Rechnung in keinem Punkt von dem Kostenvoranschlag abweichen darf. Der Zahnarzt kann häufig erst bei der Behandlung selbst feststellen, welchen Umfang eine Behandlung einnimmt und mit welchem Steigerungsfaktor eine Position abgerechnet werden darf. Der Heil- und Kostenplan gilt jedoch als Richtwert.

Zwei wesentliche Rechtsprechungen

In der gerichtlichen Praxis haben sich zwei Grundsätze der Rechtsprechung bisher durchgesetzt.

1. Änderung des Steigerungsfaktors

Nach der einen Rechtsprechung ist dem Behandler als studiertem Zahnarzt zuzumuten, alle wesentlichen Behandlungsschritte bereits im Vorfeld erkennen zu können und gegenüber dem Patienten detailliert aufzulisten. Daher kann der Behandler einen Heil- und Kostenplan erstellen, von dem eine Abweichung hinsichtlich der Abrechnungspositionen nicht mehr stattfinden darf (so z.B. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2006, Az.: 12 U 31/06; LG Hannover, Urteil vom 29.10.1998, Az.: 119 S 9/98). Diese Rechtsprechung gibt dem Behandler lediglich die Möglichkeit den Heil- und Kostenplan hinsichtlich des sogenannten Steigerungsfaktors zu erhöhen.

Steigerungsfaktor

Der Steigerungsfaktor zeigt innerhalb einer Position an, mit welcher Schwierigkeit diese Maßnahme verbunden ist. Die zahnärztlichen Leistungen können in einem Rahmen von 1,0 bis 3,5 berechnet werden. Sofern mit einem 2,3fachen Satz der Gebühren abgerechnet wird, gilt dies als normale Schwierigkeit. Wenn sich eine Behandlung jedoch als schwieriger oder aufwendiger erweist als üblich, kann der Behandler auch bis zu einem 3,5fachen Satz abrechnen. Gemäß § 10 Abs. 3 GOZ hat der Behandler jedoch die erhöhte Schwierigkeit zu begründen.

Nach dieser Rechtsprechung kann der Zahnarzt daher von dem Heil- und Kostenplan lediglich hinsichtlich des Steigerungsfaktors abweichen, weil er zuvor nicht erkannt hat und nicht erkennen konnte, dass eine Maßnahme besondere Schwierigkeiten aufweist.

2. 20%ige Steigerung hinnehmbar

Nach der anderen in den Gerichten praktizierten Rechtsprechung darf die Rechnung in einem gewissen Rahmen von dem Heil- und Kostenplan abweichen. Es bildet sich wohl heraus, dass eine Steigerung von über 20% dem Patienten nicht zuzumuten ist. Diese Rechtsprechung stützt sich in ihrer Argumentation dabei auf §650 BGB. Dabei sind Heil- und Kostenpläne mit Kostenvoranschlägen gleichzusetzen. Eine wesentliche Erhöhung ist dem Patienten nicht zuzumuten. Die Grenze zur „Wesentlichkeit“ wird bei zwischen 15% bis 25% gesehen.

Prüfung der Rechnung

Wenn Sie die Befürchtung haben, eine fehlerhafte Rechnung erhalten zu haben, können Sie die Richtigkeit kostenlos bei der Zahnärztekammer überprüfen lassen. Sollte der Arzt auch nach einem Gespräch und der Bestätigung der Kammer einer zu hohen Rechnung an dem Betrag festhalten, ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts anzuraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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