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Wenn der Zahnarzt pfuscht

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Hat ein Zahnarzt gepfuscht, muss der Patient die Nachbesserung nicht mehr von ihm durchführen lassen. Die durch die Nachbehandlung entstehenden Kosten muss der Zahnarzt aber nicht übernehmen. Egal, zu welchem Arzt man geht: Es ist wichtig, dass der Patient in dessen Fachkunde Vertrauen hat. Macht der Mediziner aber Fehler, wird dieses Vertrauen schnell zerstört, mit der Folge, dass der Patient sich einen anderen Arzt sucht. Stellt sich nach Ende der Behandlung heraus, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat und bietet er daraufhin eine Nachbesserung an, stellt sich die Frage, ob der Patient den Vorschlag des Arztes ablehnen kann.

Behandlungsverhältnis bereits beendet

Ein Zahnarzt versorgte seinen Patienten mit neuem Zahnersatz. Erst nach Abschluss der Behandlung bemängelte der Patient, dass dem Zahnarzt mehrere Behandlungsfehler unterlaufen seien. Diverse Nachbesserungsvorschläge des Mediziners lehnte der Patient jedoch ab. Stattdessen ließ er die Nachbehandlung von einem anderen Zahnarzt durchführen. Die Rechnung des früheren Zahnarztes zahlte er nur teilweise, weshalb dieser seine Vergütung gerichtlich einklagte. Der Patient verlangte wiederum von seinem früheren Zahnarzt die Freistellung von den durch die Nachbehandlung entstandenen Kosten sowie Zahlung von Schmerzensgeld.

Zahnarzt schuldete keinen Erfolg

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies sämtliche Ansprüche des Patienten zurück und verpflichtete ihn zur Zahlung der Rechnung. Hat der Arzt einen Fehler bei der Behandlung gemacht, kann das Vertrauen seines Patienten zwar so erschüttert sein, dass dieser eine Nachbehandlung auch von einem anderen Arzt ausführen lassen darf. War die Behandlung bereits abgeschlossen - eine Kündigung des Vertrags war also gar nicht mehr möglich -, kann der Patient aber vom früheren Arzt nicht die Übernahme der Kosten einer Nachbehandlung durch einen anderen Mediziner verlangen. Schließlich ist ein Behandlungsvertrag in der Regel ein Dienstvertrag nach § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet, der Arzt schuldet nur eine Leistung, keinen Erfolg. Außerdem gibt es bei einem Dienstvertrag keine Mängelhaftung.

Auch ein Schmerzensgeldanspruch verneinte das Gericht. Schließlich schuldete der Arzt keine dauerhafte Besserung der Zahnprobleme, sondern nur deren Behandlung. Dass die späteren gesundheitlichen Probleme tatsächlich der Behandlung des Arztes zuzurechnen waren, hat der Patient ferner nicht nachweisen können. Im Übrigen lagen keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Patienten vor.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 21.11.2012, Az.: 5 U 623/12)

(VOI)

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