Was folgt aus der Aufdeckung des Wall Street Market? Antworten vom Strafverteidiger!

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Der Wall Street Market als Marktplatz im Deepnet bzw. Darknet wurde von den Strafverfolgungsbehörden aufgedeckt und geschlossen.

Dies hat das Bundeskriminalamt (BKA) auf einer gemeinsamen Pressekonferenz mit der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 03.05.2019 bekanntgegeben. Drei Beschuldigte wurden zuvor bereits festgenommen. Ihre Wohnungen wurden durchsucht. In diesen Wohnungen wurden neben Bargeld (550.000 EUR) sowie Beständen von Bitcoin und Monero in sechsstelliger Höhe auch Rechner und Datenträger beschlagnahmt.

Die Behörden gaben bekannt, dass auf der Plattform mehr als eine Million Kunden und über 5.000 Verkäufer registriert waren. Es ist zu erwarten, dass diese Daten nun von Polizei und Staatsanwaltschaft ausgewertet werden und es zu einer Vielzahl weiterer Strafverfahren kommen wird.

Illegaler Datenhandel und Malware

Als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) gehören Straftaten aus dem Bereich Cybercrime zu meinem Betätigungsfeld. Bei den Aktivitäten auf Wall Street Market kommen insbesondere Straftaten wie das Ausspähen oder Abfangen von Daten, die Vorbereitung eines solchen Ausspähens oder Abfangens sowie die Datenhehlerei in Betracht.

Je nachdem, ob und wie die erlangten Daten oder Schadprogramme anschließend eingesetzt wurden, könnte man sich ebenfalls wegen Betrugs, Computerbetrugs oder Erpressung (z. B. Ransomware) strafbar gemacht haben. Wenn man nur die bloße Aktivität auf Wall Street Market betrachtet, also das Kaufen und/oder Verkaufen von illegal erlangten Daten oder von Malware, kommen aus den genannten insbesondere zwei Straftatbestände in Betracht.

Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten

Bei der Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten geht es darum, dass man Passwörter bzw. andere Sicherheitscodes oder Computerprogramme herstellt, sich verschafft, verkauft, überlässt oder verbreitet, um unbefugt an Daten zu gelangen.

Die Strafe für eine solche Tat ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Daneben droht im Strafverfahren, dass die Behörde Maßnahmen der Vermögensabschöpfung vornimmt. Das bedeutet, dass Staatsanwaltschaft und Polizei Maßnahmen ergreifen, um vom Beschuldigten das einzuziehen, was dieser nach Meinung der Behörden aus der Tat erlangt hat.

Im Fall des Verkaufs von Daten oder Malware kann dies natürlich besonders der Kaufpreis, also z. B. die erhaltenen Bitcoins, sein. Die Behörden können dabei Zwangsmaßnahmen ähnlich wie bei einer Zwangsvollstreckung anwenden, also insbesondere Konten „einfrieren“ und Bestände an Kryptowährungen bzw. die entsprechenden Zugangsdaten beschlagnahmen.

Datenhehlerei

Wegen Datenhehlerei wird bestraft, wer sich Daten, die ein anderer illegal erlangt hat, verschafft, diese verbreitet, einem anderen überlässt oder sonst zugänglich macht, um sich zu bereichern.

Das Gericht kann für eine solche Tat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängen. Daneben kommen natürlich ebenfalls Maßnahmen der Vermögensabschöpfung in Betracht.

Was jetzt zu tun ist

Wenn man selbst auf Wall Street Market aktiv war, stellt man sich natürlich die Frage nach persönlichen Konsequenzen.

Wenn man bereits weiß, dass man Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, z. B. weil einem dies von den Strafverfolgungsbehörden bekanntgegeben wurde oder man zu einer Vernehmung vorgeladen wurde oder sogar bereits eine Durchsuchung stattgefunden hat, sollte man zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und im ersten Schritt über einen Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen lassen. Auf der Grundlage der Informationen aus der Strafakte kann man dann gemeinsam eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Wenn man noch nicht Beschuldigter in einem Strafverfahren ist bzw. hiervon jedenfalls (noch) nichts weiß, sollte man sich zunächst Klarheit darüber verschaffen, ob man selbst eine strafbare Handlung vorgenommen hat oder nicht. Auch hierzu sollte man in der Regel einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger hinzuziehen, da diese Frage in vielen Fällen nicht leicht zu beantworten sein wird.

Für den Fall, dass man vermutet, dass ein strafbares Verhalten vorliegt, muss dann die Entscheidung getroffen werden, ob man sich still verhält in der Hoffnung, dass die Behörden die Straftat nicht entdecken oder ob man aktiv auf die Staatsanwaltschaft oder Polizei zugeht, um im Wege der Kooperation eine milde Strafe oder im besten Fall eine Einstellung des Strafverfahren ggf. gegen Geldauflage zu erreichen.

Welcher Weg hier der richtige ist, kann natürlich nicht generell festgelegt werden, sondern hängt von der Art der Straftat und eigenen Persönlichkeit ab.

Mein Angebot

Unabhängig davon, ob Sie bereits Beschuldigter im Strafverfahren sind oder befürchten, dass gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet werden könnte, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Strafverteidiger zur Verfügung.

Sie können sich darauf verlassen, dass ich voll und ganz auf Ihrer Seite stehe und mit Ihnen zusammen die bestmögliche Lösung erarbeiten möchte. Ich werde Sie immer im Voraus über mein Honorar informieren.

Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine Nachricht. Oder reservieren Sie Ihren Erstberatungstermin direkt online auf meiner Homepage.


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