Was ist ein Betriebsübergang?

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Unter einem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB versteht man eine Sonderrechtsnachfolge Kraft Gesetz. Danach tritt der Erwerber bei einem Betriebsübergang in die Rechten und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Schutzzweck der Norm ist unter anderem der arbeitsrechtliche Bestandschutz. Aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geht hervor, dass § 613 a gewährleisten soll, dass der Inhalt des Arbeitsvertrags vor Veränderungen geschützt wird. Es soll nicht möglich sein durch den Betriebsübergang die Besitzstände des Arbeitnehmers abzubauen. Weitere Schutzzwecke liegen darin die Belegschaft über den Inhaberwechsel ausreichend zu informieren, sowie die Kontinuität des Betriebsrats und die kollektivrechtlich geregelten Arbeitsbedingungen zu sichern. 

Was sind die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs?

§ 613 a ist auf alle Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 611 anwendbar. Voraussetzung ist zunächst, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergehen. Unter einem Betrieb ist eine die Identität bewahrende, wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen, zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- und Nebentätigkeit zu verstehen. Bei einem Betriebsübergang ist unter einer typologischen Gesamtbetrachtung an Hand eines Sieben Punkte Katalogs zu prüfen, ob die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt wurde. 

1. Art des betreffenden Unternehmens 

2. Übergang materieller Aktiva 

3. Wert der immateriellen Aktiva im    Zeitpunkt des Übergangs

4. Übernahme der Hauptbelegschaft

5. Übergang der Kundschaft

6. Grad der Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach dem Übergang und 

7. Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit 

Liegen die Voraussetzungen überwiegend positiv vor, spricht dies für eine Wahrung der wirtschaftlichen Einheit. 

Zudem müsste der Betrieb durch Rechtsgeschäft im Sinne der Einzelrechtsnachfolge auf einen anderen Betriebsinhaberübergegangen sein. Dies ist der Fall, wenn der Erwerber im faktischen Sinne die wesentlichen materiellen und immateriellen Betriebsmittel nutzt und den Arbeitnehmer Weisungen erteilen kann. Es bedarf mithin einer tatsächlichen Fortführung durch den neuen Inhaber. 

Individuelle Vereinbarungen über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses sind gem. der Norm möglich und werden auch Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer. Jedoch sperrt der Absatz 1 Satz 2 die verschlechternde Änderung von weitergehenden Maßnahmen für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Übergangs. Dies gilt jedoch nicht, soweit dieser Inhalt bei dem neuen Inhaber durch einen anderen Tarifvertrag oder durch andere Betriebsvereinbarungen geregelt wird. 

Des Weiteren sind die Arbeitnehmer gem. § 613 a Absatz 5 BGB in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt, den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen, sowie die in Aussicht genommen Maßnahmen zu unterrichten. 

Daneben erhält der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht. Mit der Erklärung des Widerspruchs geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber über, sondern bleibt zum bisherigen Betriebsinhaber bestehen. Bei der Widerspruchserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Schriftform gem. der gesetzlichen Form der §§ 126 Abs. 1, 126 a BGB zu erfolgen hat. Sie ist bedingungsfeindlich und an den Betriebsveräußerer oder an den Betriebserwerber zu richten.

Sollte der Betrieb in dem Sie arbeiten vor einer Veräußerung stehen und Sie in diesem Zusammenhang vielleicht sogar gekündigt werden, lassen Sie sich anwaltlich beraten.


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